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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) 24 § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 974/1993 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier
Inkrafttreten - Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,, zu den Paragraphen 2, 17 a, 18, 28 und 46, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Artikel römisch zwei, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins und römisch drei sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. Paragraphen 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind Paragraphen 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Artikel römisch eins, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Paragraph 142, Ziffer eins, KO ist nicht anzuwenden.