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BGBl. Nr. 15/1994

kundgemacht 05.01.1994 RIS↗
15. Zusatzabkommen zum Abkommen vom 11. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 11. DEZEMBER 1985 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 15/1994× zu Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 15/1994 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

In diesem Zusatzabkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „EWR-Abkommen“
    das Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. Ziffer 2
    „Verordnung“
    die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einschließlich der jeweils geltenden Änderungen und Anpassungen;
  3. Ziffer 3
    „Durchführungsverordnung“
    die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einschließlich der jeweils geltenden Änderungen und Anpassungen.