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BGBl. Nr. 16/1994

kundgemacht 05.01.1994 RIS↗Parlament↗
16. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Richterdienstgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 16/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 20 § 0↗RIS↗
Anl. 1/02geändert
in Kraft 11.01.1992 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 12/1992 · danach: BGBl. Nr. 16/1994 Anl. 1/02↗RIS↗
in Kraft 01.09.1992 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 16/1994 Anl. 1/02↗RIS↗
… 86 unveränderte Absätze
2. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.
2.2. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
a) Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums)
aa) Deutsch,
bb) Geschichte und Sozialkunde und
cc) Geographie und Wirtschaftskunde und
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:
aa) Fremdsprache,
bb) eine weitere Fremdsprache,
cc) Mathematik,
dd) Physik,
ee) Chemie,
ff) Biologie und Umweltkunde.
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
2.3.
------------------------------+------------------------------------
Für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
a) bei Arbeitsämtern            das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch eine sechsjährige
Tätigkeit bei den Arbeitsämtern
zumindest im Fachdienst, davon drei
Jahre probeweise im Gehobenen
Dienst;
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
b) im Arbeitsinspektionsdienst  zusätzlich zum Erfordernis der
und im bergbehördlichen In-  Z 2.1 eine zweijährige Praxis in
spektionsdienst              einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
sofern nicht eine höhere technische
Lehranstalt absolviert wurde;
sämtliche Erfordernisse werden
ersetzt durch eine Zeit von acht
Jahren qualifizierter Praxis in
einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
beziehungsweise im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) in einer
Tätigkeit des Fachdienstes, in all
diesen Fällen aber nur, wenn die
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
für die Defintivstellung im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) vorgesehene
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe B erfolgreich
abgeschlossen wurde;
c) bei Archiven, Museen, Samm-  bei Anwendung der Z 2.2 ist der
lungen und wissenschaftli-  Nachweis der erforderlichen
chen Anstalten (ausgenommen  Kenntnisse einer Fremdsprache
Beamte an Anstalten techni-  durch den Nachweis der erforder-
scher Richtung und an Unter- lichen Kenntnisse in der latei-
suchungsanstalten der Bun-  nischen Sprache zu erbringen;
desstaatlichen Sanitätsver-
waltung, technische Restau-
ratoren und technische Prä-
paratoren)
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
d) als Graveur                  an Stelle des Erfordernisses der
Z 2.1 die erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Gra-
veurkunst und eine Dienstzeit von
acht Jahren beim Hauptmünzamt;
e) als Kellereiinspektor        zusätzlich zum Erfordernis der
Z 2.1 eine fünfjährige einschlä-
gige Praxis;
f) im landwirtschaftlichen      zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst (ausgenommen als      Z 2.1 eine zweijährige einschlä-
Kellereiinspektor)          gige Praxis;
g) im medizinisch-technischen  zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst                      Z 2.1 die Erfüllung der Voraus-
setzungen zur Ausübung des Geho-
benen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem Bundesgesetz MTD-Gesetz
BGBl. Nr. 102/1961;
------------------------------+------------------------------------
… 105 unveränderte Absätze
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
h) im fernmeldetechnischen,    das Erfordernis der Z 2.1 wird
kraftfahrzeugtechnischen    ersetzt durch eine Bundesdienst-
und posttechnischen Dienst  zeit von acht Jahren, wenn sechs
in der Post- und Telegra-    Jahre in der Post- und Telegra-
phenverwaltung              phenverwaltung und zwei Jahre als
definitiver Beamter der Verwen-
dungsgruppe C im fernmeldetech-
nischen oder posttechnischen Dienst
oder im Garage- und Werk-
meisterdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung zurückge-
legt wurden;
i) im Post- und Fernmelde-      das Erfordernis der Z 2.1 wird
dienst in der Post- und      ersetzt durch eine Bundesdienst-
Telegraphenverwaltung        zeit von acht Jahren, wenn sechs
Jahre in der Post- und Tele-
graphenverwaltung und zwei Jahre
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
als definitiver Beamter der Ver-
wendungsgruppe C im Post- und
Fernmeldedienst oder im Gara-
ge- und Werkmeisterdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
zurückgelegt wurden; für die Be-
amten-Aufstiegsprüfung gilt der
Nachweis der Kenntnisse aus dem
Wahlfach "Fremdsprache" als er-
bracht, wenn der Beamte bei er-
folgreichem Abschluß der für seine
Verwendung vorgesehenen
Grundausbildung für die Verwen-
dungsgruppe B die Kenntnisse aus
dem Fachgebiet "Französische
Sprache" nachweist;
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
j) für alle Verwendungen in    für die Ernennung auf eine Plan-
der Post- und Telegraphen-  stelle der Dienstklassen VI oder
verwaltung (ausgenommen      VII überdies der erfolgreiche
der fernmeldetechnische,    Abschluß der Ausbildung für Ver-
posttechnische, hochbau-    kehrsleiter; die Bestimmungen
technische und der Rech-    dieses Bundesgesetzes über die
nungsdienst sowie der Ver-  Grundausbildung sind auf diese
waltungsdienst, wenn er      Ausbildung anzuwenden;
einer der vorgenannten Ver-
wendungen entspricht)
k) im sozialen Betreuungsdienst das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch die Absolvierung
einer früheren Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe; in die gemäß
Z 2.2 erforderliche Zeit von acht
Jahren können Zeiten einer
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
einschlägigen Tätigkeit außerhalb
des Dienstes bei einer inländischen
Gebietskörperschaft eingerechnet
werden;
l) im technischen Dienst bei    das Erfordernis der Z 2.1 wird
der Österreichischen Staats- ersetzt durch
druckerei                    aa) eine nach Absolvierung der
Fachschule für Reproduk-
tions- und Drucktechnik zu-
rückgelegte einschlägige Ver-
wendung von vier Jahren im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei oder eine gleichzu-
wertende Praxis in einem ein-
schlägigen Betrieb oder
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
bb) eine sechsjährige Verwendung im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei;
m) im veterinärmedizinisch-    zusätzlich zum Erfordernis der
technischen Dienst          Z 2.1 die Absolvierung eines
Lehrganges an der veterinärmedi-
zinischen Universität oder an einer
veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung
der Erfordernisse der lit. g;
n) im gehobenen Dienst des      an Stelle des  Erfordernisses
reitenden Personals der      der Z 2.1  die erforderlichen
Spanischen Reitschule        Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Ausbildung von Pferden in
der „Hohen Schule'' und eine
nach Vollendung des
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
18. Lebensjahres zurückgelegte
Dienstzeit  von  acht  Jahren
beim reitenden  Personal  der
Spanischen Reitschule.
Definitivstellungserfordernisse:
2.4. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
Anl. 1/02geändert
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1993) · idF BGBl. Nr. 518/1993 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 16/1994 Anl. 1/02↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 16/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/02↗RIS↗
… 90 unveränderte Absätze
2. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.
2.1a. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
b) erfolgreicher Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.
2.2. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
a) Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums)
aa) Deutsch,
bb) Geschichte und Sozialkunde und
cc) Geographie und Wirtschaftskunde und
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:
aa) Fremdsprache,
bb) eine weitere Fremdsprache,
cc) Mathematik,
dd) Physik,
ee) Chemie,
ff) Biologie und Umweltkunde.
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
2.3.
------------------------------+------------------------------------
Für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
a) bei Arbeitsämtern            das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch eine sechsjährige
Tätigkeit bei den Arbeitsämtern
zumindest im Fachdienst, davon drei
Jahre probeweise im Gehobenen
Dienst;
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
b) im Arbeitsinspektionsdienst  zusätzlich zum Erfordernis der
und im bergbehördlichen In-  Z 2.1 eine zweijährige Praxis in
spektionsdienst              einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
sofern nicht eine höhere technische
Lehranstalt absolviert wurde;
sämtliche Erfordernisse werden
ersetzt durch eine Zeit von acht
Jahren qualifizierter Praxis in
einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
beziehungsweise im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) in einer
Tätigkeit des Fachdienstes, in all
diesen Fällen aber nur, wenn die
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
für die Defintivstellung im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) vorgesehene
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe B erfolgreich
abgeschlossen wurde;
c) bei Archiven, Museen, Samm-  bei Anwendung der Z 2.2 ist der
lungen und wissenschaftli-  Nachweis der erforderlichen
chen Anstalten (ausgenommen  Kenntnisse einer Fremdsprache
Beamte an Anstalten techni-  durch den Nachweis der erforder-
scher Richtung und an Unter- lichen Kenntnisse in der latei-
suchungsanstalten der Bun-  nischen Sprache zu erbringen;
desstaatlichen Sanitätsver-
waltung, technische Restau-
ratoren und technische Prä-
paratoren)
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
d) als Graveur                  an Stelle des Erfordernisses der
Z 2.1 die erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Gra-
veurkunst und eine Dienstzeit von
acht Jahren beim Hauptmünzamt;
e) als Kellereiinspektor        zusätzlich zum Erfordernis der
Z 2.1 eine fünfjährige einschlä-
gige Praxis;
f) im landwirtschaftlichen      zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst (ausgenommen als      Z 2.1 eine zweijährige einschlä-
Kellereiinspektor)          gige Praxis;
g) im medizinisch-technischen  zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst                      Z 2.1 die Erfüllung der Voraus-
setzungen zur Ausübung des Geho-
benen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem Bundesgesetz MTD-Gesetz
BGBl. Nr. 102/1961;
------------------------------+------------------------------------
… 105 unveränderte Absätze
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
h) im fernmeldetechnischen,    das Erfordernis der Z 2.1 wird
kraftfahrzeugtechnischen    ersetzt durch eine Bundesdienst-
und posttechnischen Dienst  zeit von acht Jahren, wenn sechs
in der Post- und Telegra-    Jahre in der Post- und Telegra-
phenverwaltung              phenverwaltung und zwei Jahre als
definitiver Beamter der Verwen-
dungsgruppe C im fernmeldetech-
nischen oder posttechnischen Dienst
oder im Garage- und Werk-
meisterdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung zurückge-
legt wurden;
i) im Post- und Fernmelde-      das Erfordernis der Z 2.1 wird
dienst in der Post- und      ersetzt durch eine Bundesdienst-
Telegraphenverwaltung        zeit von acht Jahren, wenn sechs
Jahre in der Post- und Tele-
graphenverwaltung und zwei Jahre
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für die Verwendung                  Erfordernis
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als definitiver Beamter der Ver-
wendungsgruppe C im Post- und
Fernmeldedienst oder im Gara-
ge- und Werkmeisterdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
zurückgelegt wurden; für die Be-
amten-Aufstiegsprüfung gilt der
Nachweis der Kenntnisse aus dem
Wahlfach "Fremdsprache" als er-
bracht, wenn der Beamte bei er-
folgreichem Abschluß der für seine
Verwendung vorgesehenen
Grundausbildung für die Verwen-
dungsgruppe B die Kenntnisse aus
dem Fachgebiet "Französische
Sprache" nachweist;
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für die Verwendung                  Erfordernis
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j) für alle Verwendungen in    für die Ernennung auf eine Plan-
der Post- und Telegraphen-  stelle der Dienstklassen VI oder
verwaltung (ausgenommen      VII überdies der erfolgreiche
der fernmeldetechnische,    Abschluß der Ausbildung für Ver-
posttechnische, hochbau-    kehrsleiter; die Bestimmungen
technische und der Rech-    dieses Bundesgesetzes über die
nungsdienst sowie der Ver-  Grundausbildung sind auf diese
waltungsdienst, wenn er      Ausbildung anzuwenden;
einer der vorgenannten Ver-
wendungen entspricht)
k) im sozialen Betreuungsdienst das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch die Absolvierung
einer früheren Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe; in die gemäß
Z 2.2 erforderliche Zeit von acht
Jahren können Zeiten einer
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
einschlägigen Tätigkeit außerhalb
des Dienstes bei einer inländischen
Gebietskörperschaft eingerechnet
werden;
l) im technischen Dienst bei    das Erfordernis der Z 2.1 wird
der Österreichischen Staats- ersetzt durch
druckerei                    aa) eine nach Absolvierung der
Fachschule für Reproduk-
tions- und Drucktechnik zu-
rückgelegte einschlägige Ver-
wendung von vier Jahren im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei oder eine gleichzu-
wertende Praxis in einem ein-
schlägigen Betrieb oder
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
bb) eine sechsjährige Verwendung im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei;
m) im veterinärmedizinisch-    zusätzlich zum Erfordernis der
technischen Dienst          Z 2.1 die Absolvierung eines
Lehrganges an der veterinärmedi-
zinischen Universität oder an einer
veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung
der Erfordernisse der lit. g;
n) im gehobenen Dienst des      an Stelle des  Erfordernisses
reitenden Personals der      der Z 2.1  die erforderlichen
Spanischen Reitschule        Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Ausbildung von Pferden in
der „Hohen Schule'' und eine
nach Vollendung des
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung                  Erfordernis
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18. Lebensjahres zurückgelegte
Dienstzeit  von  acht  Jahren
beim reitenden  Personal  der
Spanischen Reitschule.
Definitivstellungserfordernisse:
2.4. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.