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BGBl. Nr. 176/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
176. Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR samt Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses
PROTOKOLL ÜBER DIE NACHFOLGE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER CSFR
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 176/1994 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll tritt hinsichtlich eines Signatarstaates bei seiner Unterzeichnung in Kraft, vorausgesetzt, daß sich die Tschechische Republik unter diesen Staaten befindet, außer wenn ein Signatarstaat es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet. In diesem Fall tritt das Protokoll hinsichtlich dieses Staates bei Hinterlegung seiner Ratifizierungsurkunde in Kraft.