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BGBl. Nr. 176/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
176. Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR samt Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses
PROTOKOLL ÜBER DIE NACHFOLGE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER CSFR
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R 34 § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 176/1994 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. Ziffer eins
    Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
  2. Ziffer 2
    Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang römisch fünf nichts anderes festlegt.