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BGBl. Nr. 177/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
177. Protokoll über die Nachfolge der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR samt Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses
PROTOKOLL ÜBER DIE NACHFOLGE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER CSFR
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei 34 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 177/1994 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Ziele

  1. Ziffer eins
    Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:
    1. Litera a
      durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu begünstigen;
    2. Litera b
      für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;
    3. Litera c
      auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.