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BGBl. Nr. 177/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
177. Protokoll über die Nachfolge der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR samt Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses
PROTOKOLL ÜBER DIE NACHFOLGE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER CSFR
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei - Protokoll B 14 § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 177/1994 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang römisch vier dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.