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BGBl. Nr. 187/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1994× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 768 § 0↗RIS↗
§ 18ageändert nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 675/1991 § 18a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 187/1994 § 18a↗RIS↗
§ 18a.
(1) Der Zivildienstleistende ist während des Grundzivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.
(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.