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BGBl. Nr. 238/1994

kundgemacht 29.03.1994 RIS↗Parlament↗
238. Vorgeschlagene Änderungen zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (4. Juni 1954)
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN ZUM ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR PRIVATER STRASSENFAHRZEUGE (4. JUNI 1954)
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1994× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 35 § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 30.10.1992 · idF BGBl. Nr. 238/1994 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Solange die Bestimmungen über die Vormerkbehandlung eingehalten werden, wird jede Vertragspartei unter den von ihm als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen bewilligen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Ansuchen um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.