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BGBl. Nr. 238/1994

kundgemacht 29.03.1994 RIS↗Parlament↗
238. Vorgeschlagene Änderungen zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (4. Juni 1954)
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN ZUM ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR PRIVATER STRASSENFAHRZEUGE (4. JUNI 1954)
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1994× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 35 § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 30.10.1992 · idF BGBl. Nr. 238/1994 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.