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BGBl. Nr. 259/1994

kundgemacht 06.04.1994 RIS↗
259. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1994× zu Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.1994 · idF BGBl. Nr. 259/1994 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

Ziffer eins Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie sowie Drogenschmuggel.

Ziffer 2 Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.