BGBl. Nr. 282/1994
282. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid (N2O) als Treibmittel (Kl. 2, Ziff. 10 a)
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid (N2O) als Treibmittel (Kl. 2, Ziff. 10 a)
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne u. Sahneprodukte
neu
Art. 1neu
lädt …