BGBl. Nr. 283/1994
283. Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES INTERNATIONALEN ENTWICKLUNGSRECHTSINSTITUTS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
ARTIKEL römisch elf
AUFLÖSUNG
Ziffer eins Das Institut kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder der Versammlung abstimmt, daß das Institut nicht mehr notwendig oder nicht mehr in der Lage ist, wirksam zu arbeiten.
Ziffer 2 Im Falle der Auflösung werden alle Aktivposten des Instituts, die nach Bezahlung der gesetzlichen Verbindlichkeiten übrig bleiben, gemäß Beschluß der Versammlung in Beratung mit dem Rat an Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen wie die des Instituts verteilt.