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BGBl. Nr. 283/1994

kundgemacht 14.04.1994 RIS↗
283. Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES INTERNATIONALEN ENTWICKLUNGSRECHTSINSTITUTS
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1994× zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL römisch elf

AUFLÖSUNG

Ziffer eins Das Institut kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder der Versammlung abstimmt, daß das Institut nicht mehr notwendig oder nicht mehr in der Lage ist, wirksam zu arbeiten.

Ziffer 2 Im Falle der Auflösung werden alle Aktivposten des Instituts, die nach Bezahlung der gesetzlichen Verbindlichkeiten übrig bleiben, gemäß Beschluß der Versammlung in Beratung mit dem Rat an Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen wie die des Instituts verteilt.