BGBl. Nr. 283/1994
283. Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES INTERNATIONALEN ENTWICKLUNGSRECHTSINSTITUTS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL römisch acht
RECHTE, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.