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BGBl. Nr. 283/1994

kundgemacht 14.04.1994 RIS↗
283. Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES INTERNATIONALEN ENTWICKLUNGSRECHTSINSTITUTS
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1994× zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL römisch acht

RECHTE, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.