BGBl. Nr. 306/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
Paragraph eins, (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.
- Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,)
Sägen für Holzbearbeitung. Gattersägen.
Paragraph 8, (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein.
- Absatz 2,Vertikalgatter müssen mit einer feststellbaren, zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen und gegen zufälliges Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen sein müssen. Überdies muß eine im oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein. Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zur Sicherung der hochgestellten Druckwalzen gegen unbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.
- Absatz 3,Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen das Herausfliegen des Gatterrahmens und des Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des Lenkers haben.
- Absatz 4,Blochwagen müssen mit geeigneten, fest montierten Abweisern vor den Rädern ausgerüstet sein, wenn nicht durch die Bauart des Wagengestells selbst eine entsprechende Sicherung erreicht wird.
Bandsägen.
Paragraph 9, (1) Bei Bandsägen müssen die Bandsägescheiben und der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes verkleidet sein.
- Absatz 2,Bei Tischbandsägen muß die Verkleidung des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur oberen Bandsägescheibe zwangsläufig mit der Blattführung verstellbar sein.
- Absatz 3,Bei Blochbandsägen müssen Blochwagen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, entsprechen.
Kreissägen.
Paragraph 10, (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen muß der Zahnkranz auch unter dem Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen muß der Zahnkranz des Sägeblattes im Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.
- Absatz 2,Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muß dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
- Absatz 3,Automatische Langschnittkreissägen und Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern und Formatsägen, müssen überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen dichten Vorhang bilden.
- Absatz 4,Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung muß selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muß der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.
- Absatz 5,Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab verkleidet sein.
- Absatz 6,Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
- Absatz 7,Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt sein; das Sägeblatt darf nicht über den vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut hinausragen. Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.
- Absatz 8,Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung haben, die beim Schneiden das Sägeblatt nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt werden und darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.
Fuchsschwanz- und Dekupiersägen.
Paragraph 11, (1) Bei Fuchsschwanzsägen muß der Kurbeltrieb verdeckt und eine Umwehrung für das Sägeblatt in seiner äußeren Endstellung vorhanden sein.
- Absatz 2,An Dekupiersägen mit Kraftantrieb muß die Kurbelscheibe verkleidet sein.
Zylindersägen.
Paragraph 12, (1) Zylindersägen müssen selbsttätige Auswurfvorrichtungen haben.
- Absatz 2,Der zum Schneiden nicht benützte Teil des Zahnkranzes muß verdeckt sein.
Kettensägen.
Paragraph 13, (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
- Absatz 2,Bei sonstigen Kettensägen müssen die Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden benützte Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
Sägen für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz.
Paragraph 14, Sägen, die für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz bestimmt sind, müssen als Bandsägen mit den nach Paragraph 9,, als Kreissägen mit den nach Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
Hack- und Spaltmaschinen.
Paragraph 15, (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die hochgerissene Holzstücke abgestreift werden.
- Absatz 2,Holzspaltmaschinen, bei denen Holzstücke mittels eines Drallkegels gespalten werden, müssen mit einer Zuführungsvorrichtung oder mit einem mit der Maschine fest verbundenen Auflegetisch versehen sein. Ein Mitnehmen des Holzstückes durch den Drallkegel muß in geeigneter Weise verhindert werden, wie durch die Zuführungsvorrichtung oder durch einen unterhalb der Achse des Drallkegels auf dem Auflegetisch befestigten Keil. Es muß ferner eine geeignete Einrichtung, wie ein Schutzring oder ein Bund, vorhanden sein, die ein zu tiefes Eindringen des Drallkegels in das Holzstück verhindert.
- Absatz 3,Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist bei Holzspaltmaschinen nach Absatz 2, darauf hinzuweisen, daß Arbeiten an der Maschine nicht mit Handschuhen und nicht in loser Kleidung ausgeführt werden dürfen.
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Paragraph 16, (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.
- Absatz 2,Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke müssen Spritzwände und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben; die Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Hobelmaschinen für Holzbearbeitung.
Paragraph 17, (1) Abrichthobelmaschinen müssen runde Messerwellen sowie eine geeignete, verstellbare Schutzvorrichtung zum Verdecken der Messerwelle vor und hinter dem Anschlaglineal haben. Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein, daß eine Bearbeitung von Werkstücken, die breiter sind als der Maschinentisch, möglich ist, ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommen werden muß. Für die Verdeckung der Messerwelle vor dem Anschlaglineal sind in sich starre, waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen nur dann zulässig, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsvorganges selbsttätig in ihre Ruhelage zurückkehren.
- Absatz 2,An Dicktenhobelmaschinen muß die Messerwelle durch eine geeignete, auch seitlich geschlossene Schutzhaube verdeckt sein. Diese Schutzhaube muß den Messerflugkreis, in der Vorschubrichtung gemessen, um mindestens 15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen überdies mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Zurückschlagen des Werkstückes in wirksamer Weise verhindern. Werden hiefür Greifer verwendet, so dürfen deren Glieder höchstens 10 mm breit sein; ihr Abstand voneinander darf höchstens 5 mm betragen.
- Absatz 3,Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- und Kehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben, die Messerköpfe oder Scheiben so weit verdecken, daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil derselben freibleibt.
- Absatz 4,Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß der Anschluß an eine Späneabsaugeanlage möglich ist.
Hobelmaschinen für Metallbearbeitung.
Paragraph 18, Öffnungen in Bettrahmen sowie Umsteuervorrichtungen von Langhobelmaschinen für Metallbearbeitung, die Anlaß zu Quetschungen geben können, müssen in geeigneter Weise verdeckt sein.
Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.
Paragraph 19, (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitung müssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckenden, auswechselbaren Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtungen für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen müssen vorhanden sein.
- Absatz 2,Können auf einer Maschine Werkzeuge mit erheblich voneinander abweichendem Durchmesser verwendet werden, so müssen Einrichtungen zur Änderung der Drehzahl, die eine entsprechende Bezeichnung tragen, vorhanden sein.
- Absatz 3,Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtung haben, durch die die Fräskette bis zur Oberfläche des Werkstückes verdeckt werden kann. Sie müssen ferner mit Ausnahme der Hand-Kettenfräsen eine Vorrichtung besitzen, durch die das Werkzeug erst bei der Annäherung an das Werkstück in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrichtung gilt nur dann als Abstellvorrichtung im Sinne der Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, Anmerkung, Paragraph 6, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,), wenn sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
Fräsmaschinen für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz.
Paragraph 20, (1) Absatz-, Schnitt- und Spitzenfräsmaschinen für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz müssen mit Schutzvorrichtungen gemäß Paragraph 19, ausgerüstet sein.
- Absatz 2,Absatzfräsmaschinen müssen ferner eine Kappenführung haben, die gestattet, während des Fräsens den Fersenteil des Schuhes fest und sicher aufzulegen; sie müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung ausgerüstet oder so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
- Absatz 3,Metallfräsmaschinen müssen so ausgebildet oder eingerichtet sein, daß eine Schutzvorrichtung für Fräser angebracht werden kann.
Kombinierte Maschinen.
Paragraph 21, (1) Bei kombinierten Maschinen müssen die einzelnen Werkzeuge so angeordnet oder ausgeführt sein, daß bei ihrer Benützung gegenseitige Beeinflussungen, die eine Gefährdung oder Behinderung zur Folge haben, vermieden werden.
- Absatz 2,Für jedes Maschinenwerkzeug müssen jene Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind.
Schleifmaschinen.
Paragraph 22, (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.
- Absatz 2,Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
- Absatz 3,Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
- Absatz 4,Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
- Absatz 5,Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
- Absatz 6,Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Bandschleifmaschinen.
Paragraph 23, (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein. Kann auch das obere Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung des Bandes geändert werden können. Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über den Tisch vorragen kann.
- Absatz 2,Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallen, müssen mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen. Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten.
Poliermaschinen.
Paragraph 24, (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.
- Absatz 2,Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
- Absatz 3,Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
- Absatz 4,Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Hämmer.
Paragraph 25, (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-, Luft- und Federhämmern müssen überdeckt oder in anderer geeigneter Weise so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.
- Absatz 2,Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Hammerbären ausgerüstet sein.
- Absatz 3,Elektromagnetische Hämmer müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, durch die ein Hineingreifen in den Gefahrenbereich verhindert werden kann.
Pressen und Stanzen.
Paragraph 26, (1) Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, müssen geeignete Einrichtungen zur Verhütung von Handverletzungen besitzen. Als geeignete Einrichtungen gelten nur solche, die ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.
- Absatz 2,Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
- Absatz 3,Pressen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen. Pressen mit Momentkupplung müssen eine Einrichtung besitzen, die bei Einrückung im Stillstand oder bei Kupplungsverzögerung einen unbeabsichtigten Hub verhindert.
- Absatz 4,Abkantpressen müssen eine Nachschlagsicherung gemäß Absatz 2, haben; eine Anschlußmöglichkeit für eine Sicherung nach Absatz eins, muß vorhanden sein.
- Absatz 5,Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.
Spritzgußmaschinen.
Paragraph 27, (1) Spritzgußmaschinen, ausgenommen solche, bei denen die Form nur von Hand aus geschlossen werden kann, müssen geeignete Einrichtungen zur Verhütung von Körperverletzungen durch die sich schließende Form haben.
- Absatz 2,Die Einrichtungen, mit denen automatische Spritzgußmaschinen für thermoplastisches Material auf vollautomatischen, halbautomatischen oder Handbetrieb oder für das Einstellen umgestellt werden, müssen durch ein Schloß zu versperren sein.
- Absatz 3,Bei Metallspritzgußmaschinen müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die ein Verspritzen von flüssigem Metall verhindert wird.
Scheren.
Paragraph 28, (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter müssen eine Schutzleiste haben, die so angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen werden kann.
- Absatz 2,Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert sein, daß die Schnittstelle beobachtet, aber mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen werden kann. Der Hub der Niederhalter muß so klein als möglich gehalten werden können; er darf bei Materialstärken bis einschließlich 3 mm höchstens 8 mm betragen. Bei einem Hub des Niederhalters von mehr als 8 mm müssen besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Handverletzungen getroffen sein.
- Absatz 3,Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Niedergang des Messerbalkens bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
- Absatz 4,Gegengewichte müssen bei Scheren so schwer und so angeordnet sein, daß das Messer nicht von selbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraftantrieb ist eine Umwehrung oder Verdeckung der Bewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß Paragraph 3, Absatz 9, Anmerkung, Paragraph 3, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,) nicht erforderlich.
- Absatz 5,Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung gegen das Herabfallen des Hebels vorhanden sein.
- Absatz 6,An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß so angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt werden kann. Der nicht benützte Teil der Kreismesser muß nach Möglichkeit verdeckt sein.
- Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten nicht für Schrottscheren.
Schneidemaschinen.
Paragraph 29, (1) Bei Schneidemaschinen für Papier und sonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen, müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters, die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an denen der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert sein, daß Finger nicht hineingeraten können. Aus dem Gestell herausragende Messerschneiden müssen verdeckt sein.
- Absatz 2,Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Öffnung, die beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens entsteht, verdeckt sein.
- Absatz 3,Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen haben, die Scherstellen bilden können.
- Absatz 4,Der Messerhalter muß nach dem Schnitt, spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig und sicher zum Stillstand kommen.
- Absatz 5,Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb müssen eine geeignete Einrichtung haben, durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung Hände und Arme rechtzeitig und sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt werden oder durch die beim Verbleiben der Hände und Arme im Gefahrenbereich die Maschine rechtzeitig stillgesetzt wird. Bei Maschinen mit kombiniertem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Einrichtung derart gestaltet sein, daß sie bei jeder Messerhalterbewegung wirksam wird.
- Absatz 6,An Hebelschneidemaschinen dürfen die Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen; sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen gesichert sein.
Zuschneidemaschinen.
Paragraph 30, (1) An Band- und Kreismesserzuschneidemaschinen muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers verdeckt sein. Bandmesserzuschneidemaschinen müssen überdies einen verstellbaren Fingerabweiser haben.
- Absatz 2,An Rahmenschneid-, Leder- und Kappenschärfmaschinen muß die Einlaufstelle der Zubringerwalzen gesichert sein. Schärfmaschinen müssen zur Sicherung der Einlaufstelle einen Fingerabweiser besitzen.
Wurst- und Brotschneidemaschinen.
Paragraph 31, (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.
- Absatz 2,Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahn verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden können und die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden kann.
- Absatz 3,Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine das obere Messer mit den Händen nicht erreicht werden kann, wenn nicht durch eine andere Schutzmaßnahme ein entsprechender Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an den Maschinen, durch die zu den Messern gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein; die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.
Spalt- und Egalisiermaschinen.
Paragraph 32, (1) Spalt- und Egalisiermaschinen müssen Schutzvorrichtungen haben, die verhindern, daß man mit den Fingern zwischen die Führungswalzen geraten kann. Öffnungen in diesen Vorrichtungen dürfen nur zum Durchlassen des Schneidegutes dienen und nicht höher als 12 mm sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar, so müssen die Maschinen so eingerichtet sein, daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die Schutzvorrichtung vor der Einlaufstelle aufgeklappt wird.
- Absatz 2,An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies der zum Schneiden nicht benützte Teil des Bandmessers verkleidet sein. Bei Bandmesserspaltmaschinen für nasse Häute ist eine Schutzvorrichtung nach Absatz eins, nicht erforderlich.
Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen.
Paragraph 33, (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.
- Absatz 2,Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen werden kann, wenn der Trichterhals weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung muß unabhängig von der Länge des Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als 50 mm beträgt.
- Absatz 3,An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
- Absatz 4,An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen müssen die Messer durch einen geschlossenen Schutzkasten verdeckt sein. Bei Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle durch einen Schutztrichter zu sichern.
- Absatz 5,Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.
Knet- und Mischmaschinen.
Paragraph 34, (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.
- Absatz 2,Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden Stellung befindet.
- Absatz 3,Sonstige Knetmaschinen, bei denen die Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden können, müssen an den Gefahrenstellen in entsprechender Weise gesichert sein, wie durch Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
- Absatz 4,Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
- Absatz 5,An Walzwerken, bei denen das Material der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen zugeführt wird, können die Einlaufstellen der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
- Absatz 6,Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß muß neben der Einrichtung, durch die dieses Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in geeigneter Weise gesichert werden kann.
Waschmaschinen.
Paragraph 35, (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.
- Absatz 2,Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener Innentrommel sowie Beschickungs- und Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel verhindert.
- Absatz 3,Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig an der Bewegung hindern.
- Absatz 4,Nach oben zu öffnende Verschlüsse von Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
- Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.
- Absatz 6,Waschmaschinen, die für die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen haben, die so angeordnet sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen kann. Elektrische Einrichtungen an solchen Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
- Absatz 7,Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten haben.
Zentrifugen.
Paragraph 36, (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen aus einem Material hergestellt oder mit einem Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige chemische Einwirkung des Beschickungsgutes widerstandsfähig ist.
- Absatz 2,Der Außenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmantel und Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und von genügender Stärke sein.
- Absatz 3,Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
- Absatz 4,Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel ausgerüstet und derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
- Absatz 5,Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen der Absatz 3, oder 4 fallen, müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender Trommel möglich ist.
- Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz 3, 4 und 5 gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen müssen geschlossen ausgeführt oder mit einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit Schrauben oder in anderer entsprechender Weise befestigt ist.
- Absatz 7,Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel, so genügt ein einfacher Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen werden kann.
- Absatz 8,Zentrifugen, die für die Behandlung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
- Absatz 9,Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht sein, aus dem die für die Trommel höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung und, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen kann das Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein.
- Absatz 10,Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
Bügelmaschinen.
Paragraph 37, (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.
- Absatz 2,Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.
- Absatz 3,An den in Absatz 2, genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.
- Absatz 4,Das Schließen von Bügelpressen muß entweder durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen gleichzeitig betätigt werden müssen, oder durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß dadurch Handverletzungen vermieden werden. Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene Bügelpressen.
- Absatz 5,Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn nur bei Stillstand der Maschine zugänglich ist.
Zupfmaschinen.
Paragraph 38, (1) An Zupfmaschinen muß die Einführungslade vor den Transportwalzen derart gesichert sein, daß mit den Händen nicht bis zu diesen Walzen vorgegriffen werden kann. Die Trommeln müssen auf beiden Maschinenseiten über dem Gestell verdeckt sein.
- Absatz 2,Bei Zopfaufdreh- und Zupfmaschinen muß der Einlauf so gestaltet sein, daß mit den Fingern nicht bis zur Einziehvorrichtung gegriffen werden kann.
- Absatz 3,Zupfmaschinen müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung ausgerüstet oder so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Kollergänge.
Paragraph 39, (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung niemand unter die Läufer geraten oder von umlaufenden Teilen erfaßt werden kann. Sie müssen Vorrichtungen zum selbsttätigen Bewegen des Mahlgutes unter die Läufer haben. Entleerungsöffnungen, die zugänglich sind, müssen so gesichert sein, daß die Hände des die Maschine Bedienenden nicht zu den Gefahrenstellen gelangen können.
- Absatz 2,Kollergänge für die Verarbeitung staubender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung bieten.
Mühlen.
Paragraph 40, (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daß an ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Bedienung durch Zubringevorrichtungen oder Mahlwerkzeuge nicht verletzt werden können. An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahl deutlich sichtbar angegeben sein.
- Absatz 2,Bei Walzenmühlen muß der Einlauf in geeigneter Weise, wie durch Roste oder Gitter, so gesichert sein, daß die Walzeneinzugstelle mit den Fingern nicht erreicht werden kann. Diese Schutzeinrichtung muß mit der Maschine fest verbunden und so ausgeführt sein, daß Verstopfungen mit einem geeigneten Gerät, wie einem Holzstab, beseitigt werden können.
- Absatz 3,Einfüllstutzen von Mühlen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß ein Herausschleudern von Splittern verhindert wird.
- Absatz 4,Läufersteine, die nicht in einem ausreichend festen Gehäuse laufen, müssen an ihrem Umfang durch entsprechend starke Stahlbänder gesichert sein.
- Absatz 5,Mühlen für die Verarbeitung stark staubender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung bieten.
Kompressoren.
Paragraph 41, (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muß mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muß für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgesperrt werden können.
- Absatz 2,Hinter den einzelnen Stufen der Kompressoren müssen sich Abscheider für Schmiermittel und Wasser befinden, sofern nicht die Sammler und Kühler als solche dienen. Die Abscheider müssen geeignete, jederzeit sicher bedienbare Ablaßvorrichtungen haben.
- Absatz 3,Für Kompressoren, die mit Druckluftbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitsvorrichtungen nach Absatz eins, dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
- Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Kompressoren von Kälteanlagen.
Tiegeldruckpressen.
Paragraph 43, (1) Tiegeldruckpressen müssen eine Vorrichtung haben, welche die Hände, wenn sie beim Gang der Maschine zu lange zwischen Tiegel und Form verweilen, sicher entfernt oder sie durch selbsttätiges und rechtzeitiges Ausrücken der Presse sicher schützt.
- Absatz 2,Zwischen den feststehenden Tischen oder ihren Stützen und dem zurückschwingenden Tiegel oder der daran befestigten Schutzvorrichtung muß ein Spielraum von mindestens 4 cm Breite vorhanden sein.
Schnellpressen.
Paragraph 44, (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus müssen die Seitengestellöffnungen, von denen aus die waagrechten Zahnkränze erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange zum Auflegen des Formbrettes muß von dem ausfahrenden Druckkarren und von der vorbeifahrenden Zahnstange einen genügenden Abstand haben.
- Absatz 2,An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen erforderlich ist, sich während des Ganges der Presse weit über den Farbtisch oder den Stein zu beugen, muß über dem Druckkarren an geeigneter Stelle eine von einem Seitengestell zum anderen laufende, genügend starke Anhaltestange angebracht sein.
- Absatz 3,Schnellpressen müssen Einrichtungen haben, die entweder verhindern, daß Form und Walzen während des Ganges berührt werden können oder die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung wirken, daß die Maschine stillsteht, bevor Verletzungen eintreten können.
- Absatz 4,Farbkästen, bei denen die Bedienung der Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren der Farbe nicht von einem sicheren Stand aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange haben.
- Absatz 5,Anlegestände müssen fest an die Maschine angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an Schnellpressen, an denen durch Engen die Gefahr von Quetschungen besteht, müssen in geeigneter Weise gesichert sein.
Rotationsmaschinen.
Paragraph 45, (1) An Rotationsmaschinen müssen die Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung von Papier bestimmt sind, durch eine Schutzstange oder eine andere geeignete Vorrichtung so gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die Zylinder gezogen werden können.
- Absatz 2,Handkurbeln müssen beim Anlaufen der Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor, selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein oder ausgekleidete Radspeichen haben.
- Absatz 3,Falzkappen müssen so eingerichtet oder gesichert sein, daß man durch sie nicht erfaßt werden kann.
- Absatz 4,Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen können.
- Absatz 5,Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze müssen in geeigneter Weise gegen Absturz gesichert sein.
Gemeinsame Vorschriften für Maschinen zum Dreschen.
Paragraph 46, (1) Maschinen zum Dreschen, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 47, 48, 49, 50, oder 51 fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen die Dreschtrommel nicht berühren können. Auch alle anderen Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen, wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneidwerke, Strohzerreißer und Sackheber, müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen unbeabsichtigtes Berühren und gegen Hineinkommen gesichert sein.
- Absatz 2,Alle Teile der Trommel müssen in Material und Ausführung den auftretenden Beanspruchungen standhalten. Die Trommel darf keine statische Unbalance aufweisen; sie muß mit der Nenndrehzahl auf ruhigen und erschütterungsfreien Lauf geprüft sein. Die Drehrichtung, die zulässige Drehzahl der Trommel und die Anzahl der Schüttlerstöße pro Minute müssen an jeder Maschine deutlich sichtbar angegeben sein.
- Absatz 3,Haben Bedienungspersonen einen erhöhten Arbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sich der Arbeitsbereich, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, im allseitigen Abstand von
2.40 m vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden.
- Absatz 4,Zum Besteigen der Dreschbühne oder eines erhöht liegenden Einlegerstandes muß die Dreschmaschine mit einer geeigneten, gegen Abrutschen gesicherten Leiter ausgerüstet sein, wenn nicht eine andere geeignete Aufstiegsmöglichkeit vorhanden ist.
Dreschmaschinen mit Handeinlegung.
Paragraph 47, (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel direkt mit den Händen zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereich der Trommel und durch einen entsprechenden Einlegetisch gesichert sein.
- Absatz 2,Die Schutzhaube gemäß Absatz eins, darf nur als Ganzes aufklappbar sein. Die Schutzhaube darf nur an einer Seite eine nicht mehr als 40 cm hohe Öffnung freilassen; sie muß auf dieser Seite mindestens 10 cm über die innere Abschlußkante des Einlegetisches vorstehen. Ragt die Trommel über den Einlegetisch hervor, muß die Schutzhaube die Trommel mindestens um die Höhe der Einlegeöffnung nach vorne überragen. Wird das Herausspritzen der Körner nicht durch die Bauart der Maschine verhindert, sind entsprechende Vorrichtungen, wie Fangtücher oder Fangblättchen, anzubringen. Bei Maschinen mit erhöhtem Einlegetisch sind zum Einkehren der Körner in den Schmalseiten der Schutzhaube Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zulässig.
- Absatz 3,Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der Standplatz des Einlegers und der Zureicher auf der Dreschbühne der Maschine oder in einem gesondert gebauten Einlegerstand befindet, können an beiden Schmalseiten der Schutzhaube an Stelle von geschlossenen Wänden Schutzverdecke von mindestens 30 cm Höhe treten, die nur nach innen umlegbar sein dürfen. In diesem Fall muß der obere Teil der Schutzhaube um mindestens 12 cm über die seitlichen Schutzverdecke hinausragen.
- Absatz 4,Einlegetische müssen, soweit Absatz 6, oder 7 nicht anderes bestimmt, waagrecht sein und sich mindestens über die ganze Breite der Schutzhaube erstrecken. Erhöhte Einlegetische müssen mindestens 20 cm über der Dreschbühne liegen.
- Absatz 5,Dreschmaschinen, bei denen der Einleger über die Schutzhaube gebeugt einlegen muß und eine von der oberen Abschlußkante der Schutzhaube zur inneren Abschlußkante des Einlegetisches gezogene Gerade in ihrer Verlängerung die Trommel berührt, müssen mit erhöhtem Einlegetisch ausgestattet sein.
- Absatz 6,Eine Schräglage des Einlegetisches zur Trommel hin ist zulässig, wenn der Einlegetisch so ausgeführt ist, daß beim Niederdrücken desselben der Einlegeweg selbsttätig geschlossen wird.
- Absatz 7,Ein fester Einlegetisch kann eine Neigung bis höchstens 1 : 5 haben, wenn die Öffnung der Schutzhaube nicht mehr als 30 cm beträgt und entweder Absatz 5, erfüllt ist oder bei einem Standplatz des Einlegers vor der Trommel die geringste lichte Höhe des Einlaßkanals nicht mehr als 15 cm beträgt.
- Absatz 8,Einlegerstand und Einlegetisch müssen derart angeordnet und ausgebildet sein, daß der Einleger bei ordnungsgemäßer Einlegearbeit mit den Händen die Trommel nicht berühren kann. Befindet sich der Standplatz des Einlegers vor der Trommel, so muß der Weg, den er mit der Hand von der vorderen Abschlußkante des Einlegetisches bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 100 cm betragen; er darf auf 75 cm verkürzt werden, wenn das Dreschgut parallel zur Trommel eingelegt wird. Befindet sich dieser Standplatz hinter der Trommel, so muß der Weg, den der Einleger mit der Hand von der oberen Abschlußkante der Einlegeöffnung bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 60 cm lang sein. Wenn sich der Standplatz des Einlegers seitlich der Trommel befindet, muß der Weg, den er mit der Hand bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 75 cm betragen.
- Absatz 9,Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der Standplatz des Einlegers und der Zureicher nicht auf der Dreschbühne befindet, muß der Einlegetisch seitlich mit mindestens 30 cm hohen Aufsatzbrettern so ausgestattet sein, daß hiedurch ein Schutzabstand zur Trommel von mindestens 75 cm erreicht wird. Die Oberkante dieser Aufsatzbretter muß mindestens 150 cm über der Standfläche der Maschine liegen.
- Absatz 10,Schutzhaube und Einlegetisch müssen derart angebracht sein, daß sie unbeabsichtigt nicht verschoben oder versetzt werden können.
- Absatz 11,Seitliche Öffnungen im Trommelgehäuse müssen gegen Hineingreifen gesichert sein.
- Absatz 12,Die Dreschbühne muß mit mindestens 28 cm hohen Einfriedungen versehen sein, die an den Längsseiten abnehmbar oder umklappbar sein können. Angebaute Einlegerstände, deren Standfläche mehr als 100 cm über dem Gelände liegt, müssen mindestens rückwärts eine Sicherung gegen Absturz besitzen.
Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringung.
Paragraph 48, (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel durch eine selbsttätige Zubringevorrichtung zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereiche der Trommel gesichert sein, die mindestens 10 cm über die Achse der inneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtung ragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als 40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutzhaube sind Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zum Einkehren der Körner zulässig.
- Absatz 2,Die selbsttätige Zubringevorrichtung darf zur Trommel abfallend maximal eine Neigung von 1 : 5 haben, wenn die Verlängerung der Zubringevorrichtung die Dreschtrommel nicht berührt.
- Absatz 3,Selbsttätige Zubringevorrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Gefährdung von Personen, die auf die Vorrichtung gefallen sind, verhindert werden kann. Dies muß durch selbsttätiges Stillsetzen der Zubringevorrichtung bei einer Einzelbelastung von über 30 kg, durch einen Ausrückbügel, der sich über die ganze Breite der Vorrichtung erstreckt und von dieser aus in der Zuführrichtung zu betätigen ist, oder durch sonstige geeignete Vorrichtungen erreicht werden können.
- Absatz 4,Der Garbenaufschneider muß nach oben verdeckt sein.
- Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung.
Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.
Paragraph 49, (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel mit einer Selbsteinlegevorrichtung zugeführt wird, muß diese Vorrichtung mit einem leicht zugänglichen Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Einlegewalze und des Garbenaufschneiders ermöglicht.
- Absatz 2,Selbsteinlegevorrichtungen müssen so eingebaut oder umwehrt sein, daß die beweglichen Teile in ihrer höchsten Stellung auf allen vier Seiten von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden.
- Absatz 3,Lücken zwischen Einlegewalze und Seitenwand sind so zu überdecken oder es sind solche sonstige Maßnahmen zu treffen, daß eine Bildung von Wickeln wirksam verhindert wird.
- Absatz 4,Die Einlegewalze ist mit einem Schutzdach zu überdecken, das höchstens 60 cm oberhalb des Scheitels der Einlegewalze liegen darf, mindestens bis zur Lotrechten über der Innenkante des Beschickungstisches reicht und den Garbenaufschneider um mindestens 10 cm überragt. Das Schutzdach muß auch seitlich mindestens 10 cm über den freien Teil der Einlegewalze vorstehen; es kann umklappbar oder abnehmbar ausgeführt sein.
- Absatz 5,Die Vorderkante des Beschickungstisches muß in Arbeitsstellung mindestens 50 cm über der Dreschbühne liegen. Der Beschickungstisch muß über die Zubringerwalze klappbar sein und diese in umgeklapptem Zustand vollständig überdecken.
- Absatz 6,Garbenaufschneider mit beweglichen Messern müssen bei Nichtbenützung abgedeckt werden können.
- Absatz 7,Bei Selbsteinlegern, die nur auf einer Seite beschickt werden können, muß die für das Beschicken nicht bestimmte Seite gegen Hineinstürzen gesichert sein; hiefür können auch waagrechte Schutzstangen verwendet werden, die aber nicht mehr als 20 cm voneinander entfernt sein dürfen.
- Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.
- Absatz 9,Für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern und selbsttätigen Zubringevorrichtungen gelten überdies die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3,
Mähdrescher.
Paragraph 50, (1) Alle Teile der Maschinen, die zur Bedienung und Wartung betreten werden müssen, sind durchbruchsicher auszuführen.
- Absatz 2,Sitz- und Standplätze auf Mähdreschern müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen und gegen Berühren beweglicher Teile der Maschine bieten. Dies gilt in entsprechender Weise auch für sonstige Stellen, die an der Maschine betriebsmäßig betreten werden müssen. Ständig besetzte Plätze müssen nötigenfalls gegen Hitzeeinwirkung vom Motor her geschützt sein.
- Absatz 3,Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen auf Mähdreschern höher als 60 cm, so müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.
- Absatz 4,Der gesamte Antrieb des Mähdreschers muß von einem Platz aus abstellbar sein.
- Absatz 5,Bei Mähdreschern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen durch das Mähwerk beim Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert werden.
- Absatz 6,Für den Standdrusch müssen Mähmesser und rotierende Halmteiler außer Betrieb gesetzt werden können.
- Absatz 7,Von den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, sind Mähwerk, Aufnahme- und Zubringevorrichtung ausgenommen.
- Absatz 8,Bei Verwendung einfacher, glatter Keilriemen genügt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, eine Verkleidung der Auflauf- und der Kreuzungsstellen der Keilriemen. Bei den Auflaufstellen muß die Länge der Verkleidung, von der Auflaufstelle aus gemessen, ein Drittel des Durchmessers der Scheibe, auf die der Keilriemen aufläuft, mindestens aber 12 cm betragen. Bei Kreuzungsstellen müssen die zusammenlaufenden Teile des Keilriemens auf einer Länge von mindestens 12 cm, von der Kreuzungsstelle aus gemessen, verkleidet sein.
- Absatz 9,Die kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
Kleesamenenthülser.
Paragraph 51, Kleesamenenthülser (Kleereiber) müssen so ausgebildet sein, daß ein Berühren der laufenden Trommel oder einer Einziehvorrichtung auch beim Nachstopfen des Dreschgutes nicht möglich ist. Der Einlaßkanal muß vom Tisch bis zur Trommel oder Einziehvorrichtung, in seiner Mittellinie gemessen, mindestens 25 cm lang und durch eine dauernd befestigte Vorrichtung so gesichert sein, daß Verletzungen durch die Trommel oder die Einziehvorrichtung verhindert werden. Eine solche Vorrichtung kann entfallen, wenn die Form und die Abmessungen des Einlaßkanals ein Berühren der Trommel oder anderer beweglicher Teile unmöglich machen.
Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu.
Paragraph 52, (1) Bei Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wie Zubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlich so umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihren Endlagen von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter muß so gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm über die höchste Stellung der Zubringer reicht.
- Absatz 2,Bei Pressen mit Drahtbindung von Hand muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes mindestens 5 cm Abstand von beweglichen und unbeweglichen Maschinenteilen haben. Bei anderen Pressen muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes in dem außerhalb des Kanals liegenden Teil auf einer Seite durch einen Schutzschild gesichert sein, der höchstens 2 cm von der Nadelbahn entfernt liegt. Beträgt der Abstand zwischen Nadelspitze und Kanalwand in der Ruhelage mehr als 2 cm, so muß auch auf der anderen Nadelseite ein von der Kanalwand bis zur Nadelspitze reichender Schutzschild angebracht sein.
- Absatz 3,Der Knoter muß nach oben verdeckt und abstellbar eingerichtet sein; die Abstellvorrichtung muß vom Stand aus gefahrlos bedient werden können und gegen selbsttätiges Einschalten gesichert sein.
- Absatz 4,Der Stroheinlauf und die Bahn der Zubringer und des Kolbens müssen bei Strohpressen, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, überdeckt sein. Diese Überdeckung muß die Beschickungsöffnung allseits um mindestens 10 cm überragen; sie muß trittsicher sein und haltbar befestigt werden können.
- Absatz 5,Bei Strohpressen mit einem gesonderten Kurzstroheinlauf muß dieser durch eine Klappe oder in ähnlicher Weise geschlossen werden können.
- Absatz 6,Bei Aufsammelpressen müssen Standplätze genügende Sicherheit gegen Abrutschen und gegen eine gefahrbringende Berührung beweglicher Teile bieten.
- Absatz 7,Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 für Strohpressen, die an Dreschmaschinen, und die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern angebaut sind.
Maisentlieschmaschinen und Maisrebler.
Paragraph 53, (1) Bei Maisentlieschmaschinen müssen die Arbeitswerkzeuge durch einen trittsicheren Schutzrost in ihrer ganzen Länge überdeckt und durch eine seitliche Verkleidung gegen unbeabsichtigte Berührung, auch von unten her, gesichert sein. Diese Maschinen müssen überdies eine Vorrichtung besitzen, die ein Hängenbleiben von Maiskolben beim Auslauf verhindert.
- Absatz 2,Bei Maisreblern muß der Einlauftrichter so beschaffen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung die Arbeitswerkzeuge mit der Hand nicht erreicht werden.
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter.
Paragraph 54, (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten nicht für Feldhäcksler.
- Absatz 2,Bei Häckselmaschinen sind Förderbänder und -ketten in allen Teilen seitlich zu verkleiden.
- Absatz 3,Die Einziehvorrichtung von Häckselmaschinen muß durch einen Ausrücker abgestellt werden können. Jene Teile dieses Ausrückers, durch deren Berühren das Abstellen ausgelöst wird, müssen in der Leerlaufstellung mindestens 60 cm von der Schneidkante entfernt sein. Wird bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt, muß der Ausrücker so gestaltet und angebracht sein, daß er bei ordnungsgemäßer Bedienung durch den einlegenden Arm selbst betätigt werden kann. Bei selbsttätigen Zubringevorrichtungen muß der Ausrücker über die ganze Breite des Einlaßkanals reichen und von einer auf die Fördereinrichtung gefallenen Person erreicht werden können oder es müssen sonstige geeignete, vom Förderband aus erreichbare Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Einziehvorrichtung stillgesetzt werden kann.
- Absatz 4,Häckselmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß zwischen Ausrücker und Schnittstelle nicht bis zu der der Schnittstelle zunächst liegenden Druckwalze oder Umlenkrolle vorgegriffen werden kann.
- Absatz 5,Bei Messerradhäckslern muß das Messerrad verkleidet sein. Bei Messerradhäckslern mit motorischem Antrieb und Auswurf nach vorne kann die vordere Verkleidung in dem unterhalb der Schnittfläche liegenden Bereich entfallen. Bei Messerradhäckslern mit Handantrieb muß das Messerrad nur auf der Einlegeseite verkleidet sein.
- Absatz 6,Bei Trommelhäckslern muß die Messertrommel in ihrem oberen Teil mit einer trittsicheren Schutzhaube verkleidet und in ihrem unteren Teil gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
- Absatz 7,Bei sonstigen Strohzerkleinerungsmaschinen mit feststehendem Messer und Zubringertrommel oder mit rotierendem Messer und festem Gegenschneider, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, muß der Rand der Beschickungsöffnung mindestens 10 cm über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegen. Die Beschickungsöffnung muß überdeckt sein. Diese Überdeckung muß mindestens um 10 cm über den Rand der Beschickungsöffnung vorstehen; sie muß trittsicher sein und haltbar befestigt werden können.
- Absatz 8,Sonstige Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz 6, fallen, wie Strohwölfe oder Strohreißer, müssen mit einer Einlegemulde ausgestattet sein, deren Rand mindestens 60 cm über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegt. Diese Maschinen müssen überdies mit einem Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Zubringertrommel und der Messer ermöglicht. Ein Handausrücker ist nicht erforderlich bei Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, die an Dreschmaschinen oder an Mähdreschern angebaut sind oder hinter Mähdreschern nachgezogen werden. Dies gilt nicht für Gebläse mit Schneidwerkzeugen.
- Absatz 9,Die Auswurföffnung von Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, die unter die Bestimmungen der Absatz 7, oder 8 fallen, muß so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren beweglicher Teile, auch von unten her, nicht möglich ist.
Gebläse.
Paragraph 55, (1) Auf jedem Gebläse muß die höchstzulässige Drehzahl und die Drehrichtung der Antriebswelle gut sichtbar und dauerhaft angegeben sein.
- Absatz 2,Schleusengebläse müssen so ausgebildet sein, daß umlaufende Teile unbeabsichtigt nicht berührt werden können.
- Absatz 3,Bei Wurfradgebläsen mit einer Einwurfgosse muß eine Schutzmaßnahme derart getroffen sein, daß die Hand vom Rand der Einwurfgosse einen Weg von mindestens 60 cm gegen das Schaufelrad oder ein davorliegendes umlaufendes Schneidwerkzeug zurücklegen kann, ohne Schaufelrad oder Schneidwerkzeug zu berühren. Durch diese Schutzmaßnahme muß nach Möglichkeit auch die Einwurfgosse zum Teil überdeckt sein.
- Absatz 4,Bei Wurfradgebläsen mit nach unten oder nach der Seite gerichtetem Ansaugestutzen muß dieser so ausgeführt sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung Geräte, wie Gabeln oder Rechen, von umlaufenden Teilen nicht erfaßt werden können.
- Absatz 5,Gebläse, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, müssen mit einer über die ganze Länge der Einwurfgosse reichenden, durchbruchsicheren Überdeckung ausgestattet sein. Bei Gebläsen, die hinter Dreschmaschinen verwendet werden können, müssen solche Überdeckungen leicht anzubringen sein.
- Absatz 6,Bei Wurfradgebläsen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung muß diese für sich allein stillgesetzt werden können.
Rübenschneide- und Musmaschinen.
Paragraph 56, (1) Bei motorisch angetriebenen Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Behälter derart ausgebildet sein, daß die Schneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen nicht erreicht werden. Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, bei denen die kürzeste Entfernung von der Behälteraußenkante oder von einer am oberen Behälterrand angebrachten Umwehrung bis zu den Schneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.
- Absatz 2,Rübenschneider mit konischer Schneidtrommel oder senkrechter Messerscheibe sind zum Nachstopfen und Lockern des Schneidgutes mit einem Holzstößel auszurüsten, der an der Maschine entsprechend befestigt sein muß.
- Absatz 3,Bei Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Auslauf so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Schneidwerkzeuge nicht möglich ist.
Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung
Paragraph 57, (1) Obstmühlen, Rebler und Quetschen müssen so eingerichtet sein, daß die bei den Maschinen mit dem Einfüllen und Fortschaffen des Gutes Beschäftigten von den Arbeitsteilen, wie Mahlsteinen, Rührwerken, Zinken, Walzen oder Schleuderarmen, nicht verletzt werden können.
- Absatz 2,Die Auslaufstelle muß so geschützt sein, daß die umlaufenden Teile nicht unbeabsichtigt erreicht werden können.
Feldmaschinen.
Paragraph 58, (1) Feldmaschinen, wie Bodenbearbeitungs-, Anbau-, Pflege- und Erntemaschinen, müssen geeignete Sitze und Fußrasten oder Standplätze mit Fußleisten für jene Personen haben, die auf diesen Maschinen zu deren Bedienung mitfahren müssen. Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen höher als 60 cm, so müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.
- Absatz 2,Sitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen bieten. Fahrersitze und Fahrerstände müssen durch eine Schutzstange gesichert sein, wenn nicht andere geeignete Anhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
- Absatz 3,Bedienungshebel von mechanischen Aushebevorrichtungen und Schalthebel müssen leicht zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sein; wenn ein selbsttätiges Lösen solcher Hebel möglich ist und dadurch eine Gefahr herbeigeführt werden kann, müssen diese Hebel in geeigneter Weise, wie durch Sicherheitsvorstecker oder Sperrklinken, zu sichern sein.
- Absatz 4,Bei Feldmaschinen, die durch einen Motor angetrieben werden, muß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrwerkes und der Arbeitswerkzeuge wirksam verhindert sein.
- Absatz 5,Bei Mähmaschinen und Motormähern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen durch das Mähwerk beim Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert werden.
- Absatz 6,Bodenfräsen müssen mit Verdeckungen versehen sein, die die jeweils nicht in der Erde laufenden Teile des Fräskörpers allseits abschirmen. Die Verdeckung muß so ausgeführt sein, daß nachgehende Personen oder der Traktorführer durch weggeschleuderte Steine oder Erde nicht getroffen werden. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Verdeckung während des Betriebes geschlossen zu halten ist.
- Absatz 7,Bei Bodenfräsen, Fräseggen und Motorhacken, die von Hand aus geführt werden, müssen die Lenkholme so ausgebildet sein, daß während der Arbeit die Füße der Bedienungsperson aus dem Arbeitsbereich der rotierenden Werkzeuge bleiben können.
- Absatz 8,Hackgeräte, bei denen die Bedienungsperson durch Hackwerkzeuge oder hochgeschleuderte Steine gefährdet ist, müssen mit einem Schutzbügel umwehrt sein und einen Schutzschild besitzen, wenn sie nicht schon nach Absatz 6, gesichert sind.
- Absatz 9,Motormäher, bei denen die Kraftübertragung vom Motor zum Fahrwerk über ein Schaltgetriebe erfolgt, müssen mit einer Bremsvorrichtung ausgerüstet sein, wenn eine unbeabsichtigte Beschleunigung nicht durch eine andere zuverlässige, konstruktive Maßnahme verhindert wird.
- Absatz 10,Eine Umwehrung oder Verkleidung von Arbeitsteilen, die nur im Fahren arbeiten, ist nicht erforderlich, wenn durch eine Schutzmaßnahme der Arbeitsvorgang beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Verkleidung einfacher, glatter Keilriemen gelten die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 8,
Durchforstungsgeräte.
Paragraph 59, (1) Bei Durchforstungsgeräten, wie Buschrodekreissägen und Freischneidegeräten, muß die Vorrichtung zum Abstellen der Maschine mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden können. Durchforstungsgeräte, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich das Werkzeug im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
- Absatz 2,Der zum Schneiden nicht benützte Teil von Buschrodekreissägen muß verkleidet sein; die Verkleidung, die auch geteilt sein kann, muß sich mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes erstrecken.
Buschholz- und Reisighackmaschinen.
Paragraph 60, (1) Hackrad und Einziehvorrichtung von Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen bis auf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidet sein. Die Verkleidung muß auch den Einlegeweg so umgeben, daß zur Einziehvorrichtung von allen Seiten ein Schutzabstand von mindestens 60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Einlegetisches muß von der Einziehvorrichtung mindestens 100 cm entfernt sein.
- Absatz 2,Öffnungen in der Verkleidung des Hackrades müssen mit Deckeln verschlossen sein, die aufklappbar, jedoch nicht abnehmbar sein dürfen. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß sie nur bei Stillstand des Hackrades geöffnet werden dürfen; Drehrichtung und Drehzahl des Hackrades müssen auf der Maschine dauerhaft angegeben sein.
- Absatz 3,Der Auswurf muß derart gestaltet sein, daß Bedienungspersonen durch herausgeschleuderte Holzstücke nicht gefährdet werden.
- Absatz 4,Die Einziehvorrichtung muß durch einen vom Bedienungsplatz aus leicht erreichbaren Ausrücker abgestellt werden können.
- Absatz 5,Fahrbare Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen eine Bremsvorrichtung für das Fahrwerk besitzen.
Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen.
Paragraph 61, (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen sind mit einer auch während des Ganges ausrückbaren Kupplung auszustatten. Sie müssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtung besitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet. Kupplung und Bremsvorrichtung müssen unabhängig voneinander bedient werden können. Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elektrisch isolierenden Griffen versehen sein.
- Absatz 2,Bodenseilwinden im Sinne des Absatz eins, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen der Hand durch das auflaufende Seiltrumm besitzen.
- Absatz 3,Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne des Absatz eins, muß ein Firmenschild angebracht sein, auf dem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässige Zugkraft der Winde sowie Seildurchmesser und Einzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegeben sind.
- Absatz 4,Bei Umlenkrollen muß die Seilführung zwangsläufig erfolgen. Die höchstzulässige Seilkraft muß an der Umlenkrolle dauerhaft angegeben sein.
- Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Traktorseilwinden.
ABSCHNITT 5.
Schlußbestimmungen.
Ausnahmen.
Paragraph 62, Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Maschinen, die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung für eine bestimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschine auf Antrag durch Bescheid festgestellt. Der Antrag auf Feststellung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen eingebracht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nachweisen.
Strafbestimmungen.
Paragraph 63, Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
Inkrafttreten.
Paragraph 64, Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft; in diesem Zeitpunkt tritt im Sinne des Artikel römisch drei, Ziffer 3, der Gewerbeordnungsnovelle 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 178, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung vom 10. November 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 266, außer Kraft.
Paragraph 19, Diese Verordnung tritt - unbeschadet des Paragraph 12, - mit 1. März 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
- Ziffer einsDie Elektrotechnikverordnung 1987 - ETV 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 592;
- Ziffer 2die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961,, bezüglich
- Litera ader Paragraphen 10, 13, 16, 22 bis 24, soweit diese Bestimmungen handgeführte Elektrowerkzeuge betreffen,
- Litera bder Paragraphen 31 und 33 bis 37, soweit diese Bestimmungen Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke betreffen, sowie
- Litera cParagraph 42,