Absatz eins,Nach Auslösung der Warnstufen römisch eins oder römisch zwei (gemäß Paragraph 7, Absatz 3,) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 8, die gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
BGBl. Nr. 309/1994
309. Bundesgesetz: Änderung des Ozongesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15aneu
Verlautbarung
Paragraph 15 a,
- Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.