Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 15, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
BGBl. Nr. 309/1994
309. Bundesgesetz: Änderung des Ozongesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15bneu
Überwachung
Paragraph 15 b,
- Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
- Ziffer einsden Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
- Ziffer 2Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
- Ziffer 3Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
- Ziffer 4die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
- Absatz 3,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.
- Absatz 4,Soweit einer Anordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.