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BGBl. Nr. 309/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
309. Bundesgesetz: Änderung des Ozongesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1994× zu Ozongesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ozongesetz 43 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15bneu
in Kraft ab 29.04.1994 · idF BGBl. Nr. 309/1994 Art. 1 § 15b↗RIS↗

Überwachung

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 15, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
    3. Ziffer 3
      Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
    4. Ziffer 4
      die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Soweit einer Anordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.