Absatz eins,Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.
BGBl. Nr. 309/1994
309. Bundesgesetz: Änderung des Ozongesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15dneu
Paragraph 15 d,
- Absatz 2,Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, können auch die in der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.