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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 20 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 2 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 17/1999 Art. 2 § 15↗RIS↗
Arbeitsvermittlung
§ 15.
(1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (§ 2) obliegt den Arbeitsämtern regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit den Landesinvalidenämtern Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.
(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des § 8 – binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, das unverzüglich mit dem der örtlich zuständigen Arbeitsamt regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen hat.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Schlagworte
Sachleistung