BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 42geändertAbs 4
§ 42.
(1) Der Beitrag zur Krankenversicherung ist mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er bei dem in Betracht kommenden Träger der Krankenversicherung für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Betrag der bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz.
(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsamt die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.