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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 428 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 56geändertAbs 1; Abs 3 bis Abs 8
in Kraft 01.06.1992 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 271/1992 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 3 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 179/1999 Art. 3 § 56↗RIS↗
Rechtsmittel
§ 56.
(1) Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Das Landesarbeitsamt Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Unterausschuß Ausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses Landesdirektoriums.
(4) Der Verwaltungsausschuß bei jedem Landesarbeitsamt (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der geltenden Fassung) hat einen Unterausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Unterausschuß für Leistungsangelegenheiten). Für diese Unterausschüsse gilt § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, soweit im Folgenden nicht Besonderes festgelegt ist. Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).
(5) Der Unterausschuß Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. einem Arbeitnehmervertreter und
3. einem Arbeitgebervertreter.
(6) Den Vorsitz des Unterausschusses Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Leiter des Landesarbeitsamtes Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.
(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis, der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einheitlichen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von fünf Jahren. Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist je ein Stellvertreter die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Unterausschusses Ausschusses. Der Unterausschuß Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Unterausschuß Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Schlagworte
Arbeitnehmervertreter