BGBl. Nr. 386/1994
386. Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof, Freistadt, Summerau, Horní Dvořiště, Kaplice und České Budějovice sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof und České Budějovice
Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof, Freistadt, Summerau, Horní Dvořiště, Kaplice und České Budějovice, sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof und České Budějovice
Änderungen durch diese Kundmachung
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
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Art. 1neu
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Art. 2neu
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Art. 3neu
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Art. 4neu
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Art. 5neu
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