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BGBl. Nr. 425/1994

kundgemacht 07.06.1994 RIS↗
425. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uganda über finanzielle und technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UGANDA ÜBER FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 425/1994× zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die Regierung der Republik Uganda hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittene Schäden, die sich im Zusammenhang mit Projekten auf Grund dieses Abkommens ergeben, und Klaglos in bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.