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BGBl. Nr. 425/1994

kundgemacht 07.06.1994 RIS↗
425. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uganda über finanzielle und technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UGANDA ÜBER FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 425/1994× zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Republik Uganda Hilfe leisten sollen, werden von der Österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Uganda ausgewählt.