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BGBl. Nr. 501/1994

kundgemacht 06.07.1994 RIS↗
501. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1994× zu Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 21.05.1994 · idF BGBl. Nr. 501/1994 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.