BGBl. Nr. 543/1994
543. Verordnung: Bezeichnung der Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft, die der Genehmigungspflicht nicht unterliegen
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet werden, die der Genehmigungspflicht nicht unterliegen
Änderungen durch diese Kundmachung
Bezeichnung d. Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben
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