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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/04geändert nie in Kraft getreten4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4: Überschrift · Überschrift, Text (entfallen), lit a, Schlussteil (entfallen), lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h; Abs 2; Abs 3; lit a sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu), lit b sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu), sublit dd (neu)
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/04↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/04↗RIS↗
4. VERWENDUNGSGRUPPE D A 4
(MittlererQualifizierter mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
4.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten. Gemeinsame Erfordernisse
4.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. 4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis 4.17 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen Richtverwendungen
4.3 4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
-----------------------------+---------------------------------------
Für die Verwendung                  Erfordernis
-----------------------------+---------------------------------------
a) im Bau- der Bedienstete in einer Flüchtlingsbetreuungsstelle, der Asylwerber berät und Gebäudeauf- die Erlernung eines einschlägigen betreut,
sichtsdienst                Lehrberufes;
b) im fachlichen Hilfsdienst eine nach Vollendung des 18. der Karteiführer einer Spezialkartei (geschlossene oder alphabetisch-phonetische Karteien),
höherer Art                  Lebensjahres zurückgelegte
vierjährige Dienstleistung bei
einer inländischen
Gebietskörperschaft in einer
entsprechenden fachlichen
Verwendung des Hilfsdienstes und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
-----------------------------+---------------------------------------
Für die Verwendung                  Erfordernis
-----------------------------+---------------------------------------
c) im Dienst die selbständige Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Schreibarbeiten zu besorgen hat, für die Grundkenntnisse in Unteroffi- eine vierjährige Verwendung als einer oder mehreren Fremdsprachen erforderlich sind,
ziersfunktion                Angehöriger des Bundesheeres und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D oder H 3;
die Zulassung zu dieser
Grundausbildung ist so zu
gestalten, daß dem § 4 Abs. 3
Rechnung getragen wird;
d) der Vorarbeiter, dem mehr als Kraftwagenlenker im Be- die Erlernung eines einschlägigen vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
triebsdienst in der Post-    Lehrberufes (oder eine einjährige
und Telegraphenverwaltung    probeweise Verwendung als
Kraftwagenlenker im Post- und
Fernmeldedienst), die erfolgreiche
Ablegung der erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und der
erfolgreiche Abschluß der
------------------------------+--------------------------------------
Für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+--------------------------------------
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
e) im Post- und Fernmelde- eine vierjährige Dienstzeit in der Operator im Heeres-Datenverarbeitungsamt,
dienst in der Post- und Te-  Post- und Telegraphenverwaltung
legraphenverwaltung, soweit  (davon eine einjährige probeweise
nicht lit. d oder lit. f in  Verwendung im Post- und
Betracht kommen              Fernmeldedienst der
Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
f) der Verhandlungsschriftführer in den technischen Diensten die Erlernung eines einschlägigen Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens fünf Verhandlungsstunden in einer Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
in der Post- und            Lehrberufes (oder eine vierjährige
Telegraphenverwaltung        Dienstzeit in der Post- und
Telegraphenverwaltung, davon eine
einjährige probeweise Verwendung in
technischen Diensten der
------------------------------+--------------------------------------
Für die Verwendung                  Erfordernis
------------------------------+--------------------------------------
Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
g) im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von der Leiter eines besonderen Schreibdienstes eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens sechs vollbeschäftigte Schreibkräfte zugeteilt sind,
Tätigkeiten des
Sanitätshilfsdienstes nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
h) bei der Schiffahrtspolizei eine dreijährige Verwendung in Gerichtsvollzieher, der nicht der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet werden kann.
Schiffahrtspolizei, im 4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
gleichwertigen Schiffahrtsdienst a) die Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend anspruchsvolle Abschreibarbeiten zu besorgen hat (zB in Fremdsprachen oder Formelsprachen),
b) der Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder beim Wasserbau an öffentlichen höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
Gewässern, die Berechtigung zur c) der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind,
Führung von Motorschiffen mit einer d) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung beim Kasernenkommando Arsenal des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
Länge bis zu 20 m über alles auf e) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung in einer Zentralstelle,
f) der österreichischen Strecke Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens drei Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
Donau, die erfolgreiche Ablegung g) der Lagerverwalter einer Auktionshalle.
------------------------------+-------------------------------------- 4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Für a) die Verwendung Erfordernis Schreib- oder Sekretariatskraft mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung,
------------------------------+-------------------------------------- b) die Kanzleikraft beim Militärkommando Wien,
c) der Prüfung zum Nachweis Facharbeiter, der im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf tätig ist,
Befähigung zur selbständigen d) der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft mit abgelegter Gerichtskanzleiprüfung.
Wartung von Schiffsmotoren bis Fachliche Eignung
200 PS 4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und der erfolgreiche Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Abschluß der Grundausbildung für Erlernung eines Lehrberufes
die Verwendungsgruppe D; 4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
i) im Zollagerdienst eine nach Vollendung des 18. Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Lebensjahres zurückgelegte Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
zwölfjährige Tätigkeit in einem 4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Magazin oder eine gleichwertige Berufskraftfahrer
Tätigkeit, davon zwei Jahre im 4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
Zollagerdienst a) der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
Verwendungsgruppe E; überdies b) die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer'' durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987, und
c) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (stellvertretenderSchaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
Leiter eines Zollagers (2) Inwieweit das Führen anderer als der in Abs. 1 lit. c ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister festzusetzen.
(einschließlich Post- und3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker'' oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker'' erlernt hat.
Wertpaketlagers) der Zollverwaltung Facharbeiter
------------------------------+-------------------------------------- 4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a oder b und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Für die Verwendung Erfordernis Heizer in Hochdruckkesselanlagen
------------------------------+-------------------------------------- 4.10. Für Heizer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung und die entsprechende Verwendung.
oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz
(einschließlich Postpaketlager) 4.11. Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 erster Halbsatz des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
oder als (stellvertretender) Leiter Munitionsfacharbeiter
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Zollagerdienstes Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt. Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen
4.13. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung im erlernten Lehrberuf als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
Dienst bei der Schiffahrtspolizei
4.14. Bei der Schiffahrtspolizei
a) die Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m für die Donau und sonstige Binnengewässer (Schiffsführerpatent A),
b) die Berechtigung zur selbständigen Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen,
c) eine dreijährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern und
d) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
Spezialarbeiter
4.15. (1) Für Spezialarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Spezialarbeiter.
(2) Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
(3) Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister festzusetzen.
Vorarbeiter
4.16. Für Vorarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Vorarbeiter. Die Tätigkeit als Vorarbeiter umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
4.17. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
a) die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
b) eine Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.
Definitivstellungserfordernisse:
4.4 4.18. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.3 lit. b 4.8 bis i 4.17 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D A 4.