BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/09geändert nie in Kraft getreten9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a: Überschrift · Überschrift, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu)
(Dienstführende Beamte)
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
e) im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand ab 41 Beamten,
Referent der Verwendungsgruppe E 2a eines Bezirksgendarmeriekommandos, Hauptsachbearbeiter HS/VA/1 der Verkehrsabteilung eines Landesgendarmeriekommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommissariatswachkommandant des Bezirkspolizeikommissariates XVI,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten, Vorstand des Zollamtes Deutschkreutz.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 40 Beamten, Hauptsachbearbeiter V/a/1 beim Landesgendarmeriekommando für die Steiermark,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten, Leiter der Abfertigungsstelle beim Zollamt Brennerpaß.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 13 bis 21 Beamten, Hauptamtlicher Lehrer bei den Schulabteilungen,
b) im Sicherheitswachdienst:
Technischer Dienstführender im Donaudienst bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten, Referent für Grenzkontrolle beim Zollamt Spielfeld.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand bis zu 12 Beamten, Hauptsachbearbeiter und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 24 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
Sachbearbeiter bei einem Bezirksgendarmeriekommando, Sachbearbeiter und zugleich 2. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 18 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Graz/Flughafen.
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter und zugleich 3. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
Sachbearbeiter auf einem Bezirksposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher der Verkehrsabteilung der Verkehrsleitzentrale bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
a) im Gendarmeriedienst:
Vertreter eines Gruppenkommandanten des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.