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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/12geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit c
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 Anl. 1/12↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 Anl. 1/12↗RIS↗
12. VERWENDUNGSGRUPPE W 2 M BO 1
Ernennungserfordernisse:
12.1. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist:
Generaltruppeninspektor.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Der erfolgreiche Abschluß Leiter der Grundausbildung für Wachebeamte Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,
b) eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 12.3 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird. Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung, in der Zentralstelle,
12.2. Bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach c) Kommandant der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Z 12.1 lit. b angeführte Dienstzeit einzurechnen Landesverteidigungsakademie.
12.3. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte. 12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
12.4. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 tritt an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 Kommandant des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter, Korpskommandos I.
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978, 12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
d a) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
e b) bei Beamtinnen im Kriminaldienst die Zeit Chef des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung Stabes und stellvertretender Kommandant des 18. Lebensjahres liegt Korpskommandos I.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die Leistung des im Wehrgesetz 1990 vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernissen der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Ausschluß der Nachsicht
12.19. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 12.14, 12.15 und
12.16 ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.