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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/17geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 17a (neu), Z 17b (neu)
in Kraft 20.06.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 Anl. 1/17↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 43/1995 Anl. 1/17↗RIS↗
17. VERWENDUNGSGRUPPE H 4 M ZO 2
Ernennungserfordernisse:
Ableistung des im Wehrgesetz 1990 vorgeschriebenen Präsenzdienstes. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.2.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13 und
b) der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 7 des Wehrgesetzes 1990.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1
Ernennungserfordernisse:
Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sind anzuwenden.
17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2
Ernennungserfordernisse:
17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17b.2.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluß der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Ernennungserfordernis:
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes.