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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/26geändert
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 16/1994 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 Anl. 1/26↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 11.08.2000 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/26↗RIS↗
… 129 unveränderte Absätze
26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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26.1. Lehrer an Volks-,        (1)
Haupt- und Sonderschulen, Poly-  a) Die erfolgreiche Ablegung der
technischen Lehrgängen, Be-        Reifeprüfung an einer höhe-
rufsschulen, mittleren und hö-      ren Schule und
heren Schulen, an Akademien für  b) die für die Unterrichtsver-
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
Sozialarbeit und an der Heeres-    wendung facheinschlägige
versorgungsschule, soweit sie      Lehrbefähigung oder sonstige
nicht die Erfordernisse für        einschlägige Befähigung nach
eine der Verwendungsgruppen        den schulrechtlichen Vor-
L 2a oder eine höhere Verwen-      schriften.
dungsgruppe erfüllen und auch
nicht in Z 26.2. erfaßt werden      (2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt:
a) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände durch
den erfolgreichen Abschluß
einer musikalischen Studien-
richtung an einer Kunsthoch-
schule oder einer gleichge-
stellten Studienrichtung an
einer anderen Musiklehran-
stalt oder durch die Lehrbe-
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
fähigung aus Gesang oder einem
zugelassenen Instrumentalfach
oder für rhythmisch-
musikalische Erziehung;
b) bei Lehrern für sozialfachli-
che Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen Ab-
schluß einer Ausbildung in der
in Betracht kommenden
Fachrichtung (insbesondere
Krankenpflege und Kinderkran-
kenpflege) gemeinsam mit ei-
ner nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen fachein-
schlägigen Berufspraxis;
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Verwendung                          Erfordernis
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c) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und für verwandte Unter-
richtsgegenstände durch
aa) eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurück-
gelegte sechsjährige Be-
rufspraxis mit besonderen
Leistungen facheinschlä-
giger Richtung oder
bb) (nur an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik) die
Befähigung für Erzieher,
Kindergärtnerinnen oder
Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer ein-
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Verwendung                          Erfordernis
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schlägigen fachlichen Aus-
bildung und einer zwei-
jährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
d) bei Lehrern für
Werkerziehung (Textiles
Gestalten bzw. Textiles
Werken) an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und
an Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik sowie an Blinden-
instituten und Instituten für
Gehörlosenbildung durch
die Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis
mit besonderen pädagogischen
Leistungen;
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Verwendung                          Erfordernis
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e) bei Lehrern an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung und
an Übungsschulen und bei
Lehrern für Kinderbeschäfti-
gung durch eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene Befähigung
gemeinsam mit einer sechs-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für
Kindergarten-,
Sonderkindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungsan-
stalten für Kindergarten-
pädagogik durch eine
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Verwendung                          Erfordernis
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Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und
Horterzieherinnen) oder
für Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der Zusatz-
prüfung aus Didaktik und einer
vierjährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
g) bei Lehrern für den Fachunter-
richt an land- und forstwirt-
schaftlichen Lehranstalten
durch die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes gemäß
Z 3.3 3.13 lit. a gemeinsam mit
einer nach Vollendung des
… 68 unveränderte Absätze
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen Berufspra-
xis mit besonderen Leistungen
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Verwendung                          Erfordernis
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auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion  a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 26.1. angeführten      Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die      Schule oder
Erfordernisse der Verwendungs-  b) eine abgeschlossene kirchliche
gruppen L 2a oder einer höhe-      beziehungsweise religionsgesell-
ren Verwendungsgruppe erfüllen      schaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich
einer nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung für
Religionslehrer.
26.3. Lehrer für Leibes-      Die erfolgreiche Ablegung der
übungen                          a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
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Verwendung                          Erfordernis
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b) Abschlußprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992)
26.5 Erzieher
(Sondererzieher) an höheren        Befähigungsprüfung für
Internatsschulen, Bundes-          Erzieher (Befähigungsprüfung
konvikten, Blindeninstituten        für Sondererzieher) bzw.
und Instituten für Gehörlosen-      Reife- und Befähigungsprüfung
bildung oder in gleichartigen für Erzieher.
Anstalten sowie an Schüler-
heimen, Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen,
Übungshorten und ganztägigen
Schulformen
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Verwendung                          Erfordernis
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26.6. Übungskinder-        a) Befähigungsprüfung für
gärtnerinnen und Übungs-            Kindergärtnerinnen (und
horterzieher                        Horterzieherinnen),
b) Zusatzprüfung aus Didaktik und
c) eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis.
26.7. Lehrer für Hort-      a) Befähigungsprüfung für
und Heimpraxis sowie für            Erzieher,
Unterrichtsgegenstände der      b) die erfolgreiche Ablegung
Didaktik an Bildungsanstalten      der Zusatzprüfung aus
für Sozialpädagogik und an          Didaktik und
Bildungsanstalten für            c) eine zweijährige
Kindergartenpädagogik              einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis.
26.8. Lehrer für Werker-    Befähigungsprüfung für Arbeits-
ziehung und für Hauswirt-        lehrerinnen an den allgemein-
schaft                          bildenden Pflichtschulen
gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
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Verwendung                          Erfordernis
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a) Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
b) Wohnen und Umweltgestaltung,
c) Material- und Werkzeugkunde,
einschließlich Unfallverhütung.
Art. IX der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, Art. X Abs. 4 der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983;