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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/30geändert nie in Kraft getretenlit a, lit b
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 Anl. 1/30↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 665/1994 Anl. 1/30↗RIS↗
… 19 unveränderte Absätze
30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1
Ernennungserfordernisse:
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
30.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Postautoleitung, Postautodienst-Controllor A,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter
(ausgenommen das Fernmeldebauamt Haustechnik Wien).
30.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 1.12, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.2 1.13, eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
30.4. Die in Z 30.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
30.5. Zu dem gemäß Z 30.3 lit. b in Verbindung mit Z 1.2 vorgesehenen Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie sind auf Antrag auch Beamte der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulstudium) und PT 3 zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes erfüllen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)