BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/34geändert nie in Kraft getreten
… 18 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst
als Systemoperator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst
im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen, Wertzeichenverkauf, Markenabonnement, Sondermarken), als Leiter eines Postamtes III. Klasse,
im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen und Wertsendungen sowie Paketsammeldienst),
c) im Postautodienst als
Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,
Pflege- und/oder Fahrdienstmeister in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
d) im Fernmeldedienst
als Fachtechniker/Außen,
als Fachtechniker/Innen,
als Bautruppführer mit mindestens sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern); diesem kann ein Bautruppführer gleichgehalten werden, dem vorübergehend weniger Arbeitskräfte, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß der betreffende Bautrupp organisatorisch einem Bautrupp mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern) gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenzahl aufweist.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.