BGBl. Nr. 550/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
51. VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
51.1. Erlernung eines Lehrberufes und
- Litera aerfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf oder
- Litera bzehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Erlernung eines Lehrberufes
51.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4
51.3. Die Ziffer 4 Punkt 9 bis 4 Punkt 11, 4 Punkt 13, 4 Punkt 14 und 4 Punkt 15 sind anzuwenden. Ziffer 51 Punkt eins, gilt nicht für diese Verwendungen.
Berufskraftfahrer
51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, oder 2 erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, oder 2 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.
- Absatz 2,Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b und der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker'' oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker'' erlernt hat.