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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/59neu ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 43/1995
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 43/1995 (kundgemacht am 12.01.1995) Anl. 1/59↗RIS↗

59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

59.1.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, 2 Punkt 12, oder

2.13 und

b) die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.

59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß

  1. Litera a
    einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. Litera b
    der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

59.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben an Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 59 Punkt 2, der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.

Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.