BGBl. Nr. 550/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
59.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, 2 Punkt 12, oder
2.13 und
b) die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.
59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß
- Litera aeiner Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
- Litera bder Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
59.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben an Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 59 Punkt 2, der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.
Definitivstellungserfordernisse:
59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.