Absatz 2,Auf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30 c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sowie der Paragraph 77, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsdie Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und
- Ziffer 2sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im Paragraph 77, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im Paragraph 77, Absatz eins, genannten Betrages erhöht.