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BGBl. Nr. 565/1994

kundgemacht 22.07.1994 RIS↗Parlament↗
565. Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und Gemeinsame Erklärung
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 2/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen über horizontale Anpassungen
Kundmachung BGBl. Nr. 565/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 4/94 neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 565/1994 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Als neuer Absatz 3 wird folgendes eingefügt:

  1. Absatz 3,Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unterstützen, soweit es um Bereiche geht, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“