Absatz 3,Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unterstützen, soweit es um Bereiche geht, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“
BGBl. Nr. 565/1994
565. Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und Gemeinsame Erklärung
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 2/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen über horizontale Anpassungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Als neuer Absatz 3 wird folgendes eingefügt: