Nach Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:
BGBl. Nr. 566/1994
566. Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie Erklärungen
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4neu
Anhang 4
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang römisch vier (ENERGIE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
- Ziffer eins
- Ziffer 3 a377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 61 vom 5. 3. 1977, Seite 34), geändert durch:
- Strichaufzählung381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 Amtsblatt Nummer L 324 vom 12. 11. 1981, Seite 19)
Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.“ - Ziffer 2Nach Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
- Ziffer 10392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln Amtsblatt Nummer L 167 vom 22.6. 1992, Seite 17), geändert durch 1):
- Strichaufzählung393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. 8. 1993, Seite 1)
- Ziffer 11392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen Amtsblatt Nummer L 297 vom 13. 10. 1992, Seite 6) 1)
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- Ziffer einsHier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung
siehe Anhang römisch zwei, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
- Ziffer 3In Anlage 1 werden für Österreich folgende Gesellschaften
eingefügt:
„Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz
Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz
Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsleitungsnetz
- Ziffer 4In Anlage 1 wird für Finnland die Gesellschaft „Imatran Voima
Oy“ durch die Gesellschaft „Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy“ ersetzt.
- Ziffer 5In Anlage 1 wird für Schweden die Gesellschaft „Statens
Vattenfallsverk“ durch die Gesellschaft „Affärsverket svenska kraftnät“ ersetzt.
- Ziffer 6In Anlage 2 wird für Schweden die Gesellschaft „Swedegas AB“
durch die Gesellschaft „Vattenfall Naturgas AB“ ersetzt.
- Ziffer 7Es wird folgende neue Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG
der Kommission hinzuzufügen sind:
Tabelle 1
zu Anhang A
BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE
Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Tabelle 2
zu Anhang B
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Tabelle 3
zu Anhang C
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)