Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt
BGBl. Nr. 566/1994
566. Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie Erklärungen
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 7neu
Anhang 7
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang römisch sieben (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
A. Allgemeines System
- Ziffer eins
- Ziffer eins a392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG Amtsblatt Nummer L 209 vom 24. 7. 1992, Seite 25)Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aDie Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
römisch eins. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat- Ziffer einsWird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
- Litera aso werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
- Litera bso wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
- Ziffer 2Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
- Litera aso reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
- Litera bso übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
- Litera cso unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;
- Litera dso wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.
römisch zwei. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat
- Ziffer einsWird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
- Litera aso unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
- Litera bso übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
- Litera cso faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
- Ziffer 2Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
- Litera aso reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
- Litera bso übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
- Litera cso wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
- Litera bAnhang C wird wie folgt ergänzt:VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS
Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii
- Litera aUnter der Überschrift „1. Paramedizinischer und
sozialpädagogischer Bereich“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungKontaktlinsenoptiker
- StrichaufzählungFußpfleger
- StrichaufzählungHörgeräteakustiker
- StrichaufzählungDrogist
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungMasseur
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
- StrichaufzählungKindergärtner/in
- StrichaufzählungErzieher
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.“
- Litera bUnter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungBandagist
- StrichaufzählungMiederwarenerzeuger
- StrichaufzählungOptiker
- StrichaufzählungOrthopädieschuhmacher
- StrichaufzählungOrthopädietechniker
- StrichaufzählungZahntechniker
- StrichaufzählungGärtner
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:
- StrichaufzählungMeister in der Landwirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der ländlichen Hauswirtschaft
- StrichaufzählungMeister im Gartenbau
- StrichaufzählungMeister im Feldgemüsebau
- StrichaufzählungMeister im Obstbau und in der Obstverwertung
- StrichaufzählungMeister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der Pferdewirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der Fischereiwirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der Geflügelwirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der Bienenwirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der Forstwirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- StrichaufzählungMeister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungLandschaftsgärtner („anleggsgartner“)
- StrichaufzählungZahntechniker („tanntekniker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester“ zu führen“.
- Litera cUnter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes
eingefügt:
- Litera iunter der Überschrift „a) Schiffsführung“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungKapitän der Handelsmarine („skipstjori“)
- StrichaufzählungErster Offizier („styrimadur“)
- StrichaufzählungWachoffizier („undirstyrimadur“)
- Strichaufzählungleitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs“)
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungKapitän der Handelsmarine („skipsförer“)
- StrichaufzählungErster Offizier („overstyrmann“)
- StrichaufzählungSkipper/Steuermann („Kystskipper“)
- StrichaufzählungWachoffizier („styrmann“)
- StrichaufzählungSchiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef“)
- StrichaufzählungZweiter technischer Offizier („1. maskinist“)
- Strichaufzählungtechnischer Alleinoffizier („enemaskinist“)
- Strichaufzählungtechnischer Wachoffizier („maskinoffiser“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen
- Strichaufzählungin Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
- Strichaufzählungin Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
- Strichaufzählungfür technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
- Strichaufzählungfür die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
- StrichaufzählungSchiffselektriker(„elektroautomasjonstekniker/skipselektriker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.“
- Sub-Litera, i, iunter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungKapitän Fischerei („stupstjori“)
- StrichaufzählungErster Steuermann („styrimadur“)
- StrichaufzählungWachoffizier („undirstyrimadur“)
Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.“
iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln“:
„In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungBetriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef“)
- Strichaufzählungfür die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef“)
- StrichaufzählungBediener des Kontrollraums („kontrollromoperator“)
- Strichaufzählungtechnischer Leiter („teknisk sjef“)
- Strichaufzählungtechnischer Assistent („teknisk assisient“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,
- Strichaufzählungfür den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
- Strichaufzählungfür die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.“
- Litera dUnter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes
eingefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- StrichaufzählungFörster
- StrichaufzählungTechnisches Büro
- StrichaufzählungÜberlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe
- StrichaufzählungArbeitsvermittlung
- StrichaufzählungVermögensberater
- StrichaufzählungBerufsdetektiv
- StrichaufzählungBewachungsgewerbe
- StrichaufzählungImmobilienmakler
- StrichaufzählungImmobilienverwalter
- StrichaufzählungWerbeagentur
- StrichaufzählungBauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
- StrichaufzählungInkassobüro/Inkassoinstitut
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.
- StrichaufzählungBerater in Versicherungsangelegenheiten
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
- StrichaufzählungPlanender Baumeister
- StrichaufzählungPlanender Zimmermeister
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg“). 1)“
B. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE
- Ziffer einsDer Nummer 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates) wird folgendes
angefügt:
„ , geändert durch:
- Strichaufzählung393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 Amtsblatt Nummer L 165 vom 7. 7. 1993, Seite 1)“
- Ziffer 2Der unter Nummer 4 genannte Rechtsakt (Richtlinie 75/362/EWG des Rates und die sie ändernden Rechtsakte) wird durch folgenden Rechtsakt ersetzt:
- Ziffer 4393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Ausschussbericht Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“
Danach wird vor den bereits vorgenommenen Anpassungen folgendes eingefügt:
„Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.“
- Ziffer 3Der Text der Nummern 5 und 6 wird gestrichen.
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- Ziffer einsDie Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang römisch sieben Nummer 31 des Abkommens.