Absatz eins,Die Einbeziehung von Gebieten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen nicht zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung, bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
BGBl. Nr. 570/1994
570. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Einbeziehung weiterer Gebiete
- Absatz 2,Vor der Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.