BGBl. Nr. 59/1994
59. Abkommen zwischem dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits, und dem Minister für Handel, Industrie und Marketing der Republik Uganda andererseits, über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH EINERSEITS, UND DEM MINISTER FÜR HANDEL, INDUSTRIE UND MARKETING DER REPUBLIK UGANDA ANDERERSEITS, ÜBER DIE ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER DEN URSPRUNG UND DIE HANDWERKLICHE HERSTELLUNG VON WAREN FÜR ZWECKE DER ZOLLFREIEN ODER ZOLLERMÄSSIGTEN EINFUHR NACH ÖSTERREICH
Änderungen durch diese Kundmachung
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr
neu
Art. 1neu
lädt …
Art. 2neu
lädt …
Art. 3neu
lädt …
Art. 4neu
lädt …
Art. 5neu
lädt …