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BGBl. Nr. 665/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
665. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Verwaltungsakademiegesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 665/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 29 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31geändertSchlussteil, lit d (neu), lit e (neu)
in Kraft 27.06.1992 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 314/1992 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 665/1994 Anl. 1/31↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 oder
1.2 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung. Zu dem gemäß Z 1.2 vorgesehenen Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie sind auf Antrag auch Beamte der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulstudium) und PT 3 zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes erfüllen.
31.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung
im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent A in einem Fernmeldebüro.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
… 16 unveränderte Absätze
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Leiter der Systemprogrammierung im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
c) im Postautodienst als
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) I oder II,
d) im Fernmeldedienst als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
… 19 unveränderte Absätze
31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung
a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.
Anl. 1/31geändertSchlussteil, lit d (neu), lit e (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 665/1994 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/31↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
a) der Z 1.12 oder
b) der Z 1.13
und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung
im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent A in einem Fernmeldebüro.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
… 16 unveränderte Absätze
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Leiter der Systemprogrammierung im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
c) im Postautodienst als
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) I oder II,
d) im Fernmeldedienst als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
… 19 unveränderte Absätze
31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung
a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.