BGBl. Nr. 665/1994
665. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Verwaltungsakademiegesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 1994 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/36geändertSchlussteil, lit e (neu)
… 14 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst als Elektroinstallateur,
b) im Postdienst als
Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
c) im Postautodienst als Kraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
7500 kg,
d) im Fernmeldedienst als
Leitungsentstörer,
Elektroinstallateur,
Fernmeldemonteur,
Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg.,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Nachrichtenelektroniker.
… 9 unveränderte Absätze
a) die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und
b) denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in lit. a angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.
Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung IV anzuwenden.
a) die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
b) dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.
Anl. 1/36geändertSchlussteil, lit e (neu)
… 14 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst als Elektroinstallateur,
b) im Postdienst als
Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
c) im Postautodienst als Kraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
7500 kg,
d) im Fernmeldedienst als
Leitungsentstörer,
Elektroinstallateur,
Fernmeldemonteur,
Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg.,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Nachrichtenelektroniker.
… 9 unveränderte Absätze
a) die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und
b) denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in lit. a angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.
Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung IV anzuwenden.
a) die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
b) dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.