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BGBl. Nr. 681/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Weinsteuergesetz 1992, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 681/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 2272 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 138geändertAbs 2 lit d
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 Art. 1 § 138↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 138↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 138. (1) Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.
(2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;
b) die angewendete Strafvorschrift;
c) den Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des § 24 Abs. 2 den Ausspruch über den Aufschub der Strafe;
d) die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (§ 23 Abs. 4) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 23 Abs. 6);
e) den Ausspruch über den Kostenersatz (§ 185);
… 4 unveränderte Absätze
f) die allfällige Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben;
g) die allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt; werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertsatz (§ 19 Abs. 3) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird;
h) die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß § 28 gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;
i) in den Fällen des § 122 Abs. 2 den Vorbehalt der Entscheidung.