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BGBl. Nr. 681/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Weinsteuergesetz 1992, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 681/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 2272 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 35geändertText, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 Art. 1 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. Nr. 421/1996 Art. 1 § 35↗RIS↗
Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.
(1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt, daß eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Ware Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des allgemeinen Zollsatzes der auf zwischenstaatliche Vereinbarungen sich gründende Vertragszollsatz oder Regelzollsatzes der auf Gesetz beruhende Vorzugszollsatz Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
(5) Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum Handel bestimmte Waren bestehende zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht anläßlich der Durchfuhr von Waren vorsätzlich verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt, so ist der Täter nicht wegen Schmuggels strafbar; die Strafbarkeit wegen Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht nach § 51 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht, Eingangsabgabenschuld