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BGBl. Nr. 681/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Weinsteuergesetz 1992, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 681/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 2272 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 44geändertÜberschrift, Text, lit a, lit a sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen), sublit cc (entfallen), sublit dd (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b, lit c (entfallen); Abs 2 lit a, lit b; Abs 3
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 Art. 1 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. Nr. 421/1996 Art. 1 § 44↗RIS↗
Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols Alkoholmonopols, des
des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.
§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
a) die in den Vorschriften über das Branntweinmonopol Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Monopolverwaltung vorbehaltenen Rechte dadurch verletzt Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit den von der Monopolverwaltung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen;
aa) daß er aus den den Monopolbrennereien vorbehaltenen Stoffen Branntwein herstellt,
bb) daß er Branntwein reinigt,
cc) daß er bewirkt, daß ablieferungspflichtiger Branntwein nicht oder nicht zur Gänze oder nicht rechtzeitig abgenommen wird,
dd) daß er mit Branntwein handelt
oder zum Schutz der Rechte des Branntweinmonopols nach den einschlägigen Vorschriften bestehende Gebote und Verbote verletzt;
b) die in den Vorschriften über das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Verbote der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit den von der Monopolverwaltung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen; Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.
c) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zuwider ein-, aus- oder durchführt.
(2) Der vorsätzliche Eingriff in staatliche Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen:
a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Branntweinmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Branntwein, berechnet nach der im Branntwein oder im Branntweinerzeugnis enthaltenen Weingeistmenge, bei vorsätzlichen Eingriffen in das Alkoholmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Alkohol, berechnet nach der im Alkohol oder in einer alkoholhaltigen Ware enthaltenen Alkoholmenge,
b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem höchsten Inlandverschleißpreis gemeinen Wert für Speisesalz,
c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte, Vorrichtungen und Branntweinerzeugnisse Vorrichtungen.
Schlagworte
Einfuhrverbot