BGBl. Nr. 681/1994
681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Weinsteuergesetz 1992, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 51geändertlit e, lit f
… 4 unveränderte Absätze
§ 51. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
b) eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
c) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
d) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
f) eine zollrechtliche Stellungspflicht, eine zollrechtliche Beschränkung für den Zollgrenzbezirk oder eine zollrechtliche Verkehrsbeschränkung Gestellungspflicht verletzt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet.