Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 801/1994

kundgemacht 04.10.1994 RIS↗
801. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 801/1994× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 801/1994 Art. 20↗RIS↗

Artikel römisch zwanzig

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolles zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Budapest, am 27. Oktober 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.