Absatz eins,Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, werden zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist und nicht
- Litera adie Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
- Litera bdie Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
- Litera cDritte Rechte an ihnen geltend machen.