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BGBl. Nr. 801/1994

kundgemacht 04.10.1994 RIS↗
801. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 801/1994× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 801/1994 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

(zu Artikel 3 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, werden zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist und nicht
    1. Litera a
      die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
    2. Litera b
      die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
    3. Litera c
      Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
  2. Absatz 2,Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.