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BGBl. Nr. 801/1994

kundgemacht 04.10.1994 RIS↗
801. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 801/1994× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 801/1994 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.